In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse regelt die Versehensklausel im Tarif Einfach Komplett, dass ein versehentliches Unterbleiben einer Anzeige oder einer vertraglichen Obliegenheit die Leistungspflicht nicht beeinträchtigt – vorausgesetzt, das Versehen wird nachgewiesen und nach Erkennen unverzüglich nachgeholt.
(zu Ziffer 6 AUB 2014 und Ziffer 7 AUB 2014)
Unterbleibt versehentlich eine Anzeige bzw. die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn Sie oder die versicherte Person nachweisen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelt und Sie oder die versicherte Person nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Obliegenheit unverzüglich erfüllt haben.
G. Fälligkeit der Leistung
(zu Ziffer 8 AUB 2014)
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine erforderliche Anzeige oder eine vertragliche Pflicht aus Versehen nicht erfüllt wird, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Voraussetzung ist, dass tatsächlich nur ein Versehen vorlag und dies nachgewiesen werden kann. Zudem muss das Versäumte sofort nachgeholt werden, sobald es bemerkt wird.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich versehentlich eine Anzeige vergesse?
Ein versehentliches Unterbleiben einer Anzeige oder der Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit beeinträchtigt die Leistungspflicht nicht, wenn Sie nachweisen, dass es sich nur um ein Versehen handelt und Sie es nach Erkennen unverzüglich nachgeholt haben.
Welche Voraussetzungen gelten für die Versehensklausel?
Sie oder die versicherte Person müssen nachweisen, dass es sich nur um ein Versehen handelt, und die Anzeige bzw. die Obliegenheit nach Erkennen unverzüglich nachholen bzw. erfüllen.
Bleibt der Versicherungsschutz bei einem Versehen bestehen?
Ja, die Leistungspflicht wird nicht beeinträchtigt, sofern das Versehen nachgewiesen und das Versäumte unverzüglich nachgeholt wird.
Auf welche Bedingungen bezieht sich die Versehensklausel?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 6 AUB 2014 und Ziffer 7 AUB 2014.