Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse bedeutet die Erbringung von Rehabilitationsleistungen nicht automatisch, dass auch die Leistungspflicht für weitere Leistungen aus der Unfallversicherung anerkannt wird – hier erfahren Sie, worauf es dabei ankommt.
Erbringen wir Rehabilitationsleistungen, ist damit die Anerkennung unserer Leistungspflicht für weitere Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung nicht verbunden.
Maßgeblich dafür sind die Bedingungen, die für die jeweiligen Leistungsarten gelten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Rehabilitationsleistungen erhalten, heißt das nicht automatisch, dass auch andere Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung anerkannt sind. Für jede weitere Leistungsart wird eigenständig geprüft – nach den Bedingungen, die für die jeweilige Leistungsart gelten.
Häufige Fragen
Bedeuten Rehabilitationsleistungen, dass auch weitere Leistungen anerkannt sind?
Nein. Mit der Erbringung von Rehabilitationsleistungen ist die Anerkennung der Leistungspflicht für weitere Leistungen aus der Unfallversicherung nicht verbunden.
Wonach richtet sich die Anerkennung weiterer Leistungen?
Maßgeblich sind die Bedingungen, die für die jeweiligen Leistungsarten gelten.
Werden weitere Leistungen automatisch mit den Rehabilitationsleistungen ausgezahlt?
Nein. Für weitere Leistungen aus der Unfallversicherung gelten die jeweils dafür maßgeblichen Bedingungen, unabhängig von den Rehabilitationsleistungen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019