In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Einfach Besser tauchtypische Gesundheitsschäden wie die Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen abgesichert – auch ohne Unfallereignis. Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit werden Therapie- und Druckkammerkosten bis 50.000 EUR erstattet, selbst wenn Tauchrichtlinien missachtet wurden.
(zu Ziffer 1.3 AUB 2014)
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z.B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss.
Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit (Caissonkrankheit) Typ I und II einschließlich einer notwendigen Druckkammerbehandlung werden die hierfür entstehenden Therapiekosten erstattet, maximal 50.000 EUR.
Eine Kostenerstattung erfolgt auch, wenn die gültigen Richtlinien für das Tauchen und Dekomprimieren vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurden.
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
Was bedeutet das konkret?
Wer taucht, ist über diesen Tarif auch bei typischen Tauchbeschwerden geschützt – und zwar selbst dann, wenn kein klassischer Unfall passiert ist. Kommt es zu einer Dekompressionskrankheit, werden die Behandlungskosten samt Druckkammer bis zu einem festgelegten Höchstbetrag übernommen. Der Schutz greift auch, wenn Tauchregeln nicht eingehalten wurden. Gibt es einen weiteren Kostenträger, wird dessen Anteil zunächst berücksichtigt.
Häufige Fragen
Sind tauchtypische Gesundheitsschäden ohne Unfall versichert?
Ja. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss.
Bis zu welchem Betrag werden Druckkammerkosten erstattet?
Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit (Caissonkrankheit) Typ I und II einschließlich einer notwendigen Druckkammerbehandlung werden die Therapiekosten erstattet, maximal 50.000 EUR.
Bin ich geschützt, wenn ich Tauchrichtlinien missachtet habe?
Ja. Eine Kostenerstattung erfolgt auch, wenn die gültigen Richtlinien für das Tauchen und Dekomprimieren vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurden.
Was gilt, wenn ein anderer Ersatzpflichtiger leisten muss?
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025