In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Einfach Besser zahlreiche Infektionskrankheiten mitversichert – von Cholera über Masern bis Borreliose und FSME. Erfahren Sie, welche Wartezeiten gelten, welche durch Insektenstiche übertragenen Erkrankungen abgedeckt sind und wann Schutzimpfschäden oder Wundinfektionen als Unfallereignis zählen.
(zu Ziffer 1.3 und Ziffer 4.2.4 AUB 2014)
Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls versichert:
- Cholera
- Diphterie
- Gürtelrose
- Keuchhusten
- Lepra
- Masern
- Mumps
- Paratyphus
- Pfeiffersches Drüsenfieber
- Pocken
- Röteln
- Scharlach
- Spinale Kinderlähmung
- Tuberkulose
- Typhus
- Windpocken
Voraussetzung:
Der Ausbruch der Infektionserkrankung fand frühestens 3 Monate nach Vertragsbeginn statt. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit ereignete.
Zusätzlich versichert gelten Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche/-bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden, wie:
- Borreliose
- Brucellose
- Dreitagefieber
- Enzephalitis
- Fleckfieber
- FSME
- Gelbfieber
- Malaria
- Meningitis
- Pest
Dies gilt, wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird.
Als Unfallereignis gelten auch:
- Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen
- sonstige Folgen von Insektenstichen und -bissen (z. B. allergische Reaktionen)
- Wundinfektionen und Blutvergiftungen
- sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung, einschließlich allergischer Reaktionen, wenn uns das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde
Eine Leistung erfolgt nur für eine zurückbleibende Invalidität und für den Todesfall, soweit Versicherungssummen für diese Leistungsarten vereinbart wurden. Auf andere vereinbarte Leistungsarten finden diese Bedingungen keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Über den klassischen Unfall hinaus greift der Tarif auch bei bestimmten Infektionskrankheiten. Dazu zählen einerseits typische Erkrankungen wie Masern oder Windpocken, andererseits durch Insektenstiche oder Tierbisse übertragene Infektionen wie Borreliose oder FSME. Für die erste Gruppe gilt in der Regel eine Wartezeit nach Vertragsbeginn, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann. Auch Impfschäden, Wundinfektionen und Blutvergiftungen können als Unfallereignis anerkannt werden, sofern die Meldung rechtzeitig erfolgt. Leistungen beziehen sich dabei auf Invalidität und Tod, sofern hierfür Versicherungssummen vereinbart wurden.
Häufige Fragen
Welche Infektionskrankheiten sind mitversichert?
Versichert gelten unter anderem Cholera, Diphterie, Gürtelrose, Keuchhusten, Lepra, Masern, Mumps, Paratyphus, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken, Röteln, Scharlach, Spinale Kinderlähmung, Tuberkulose, Typhus und Windpocken.
Gibt es eine Wartezeit für den Versicherungsschutz?
Ja. Der Ausbruch der Infektionserkrankung muss frühestens 3 Monate nach Vertragsbeginn stattfinden. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit ereignete.
Sind durch Insektenstiche übertragene Infektionen abgedeckt?
Ja. Zusätzlich versichert gelten Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche/-bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden, wie Borreliose, Brucellose, Dreitagefieber, Enzephalitis, Fleckfieber, FSME, Gelbfieber, Malaria, Meningitis und Pest. Voraussetzung ist, dass die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird.
Gelten auch Impfschäden oder Wundinfektionen als Unfallereignis?
Ja. Als Unfallereignis gelten auch Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen, sonstige Folgen von Insektenstichen und -bissen (z. B. allergische Reaktionen), Wundinfektionen und Blutvergiftungen sowie sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung – letztere, wenn das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde.
Für welche Leistungsarten wird gezahlt?
Eine Leistung erfolgt nur für eine zurückbleibende Invalidität und für den Todesfall, soweit Versicherungssummen für diese Leistungsarten vereinbart wurden. Auf andere vereinbarte Leistungsarten finden diese Bedingungen keine Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025