Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Besser schützt Versicherte mit der Versehensklausel: Bleibt die Anzeige eines Berufswechsels versehentlich aus, bleibt die Leistungspflicht bestehen – sofern das Versehen nachgewiesen und die Anzeige unverzüglich nachgeholt wird.
Versehensklausel bei Berufswechsel (zu Ziffer 5.2 AUB 2014):
Unterbleibt versehentlich die Anzeige einer Änderung der Berufstätigkeit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte weist nach, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelte.
- Die Anzeige wird nach Erkennen unverzüglich nachgeholt.
Die Prämienberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an.
F. Erweiterungen zu den Obliegenheiten (Ziffer 6 AUB 2014)
Was bedeutet das konkret?
Wer seinen Beruf wechselt und vergisst, dies zu melden, verliert dadurch nicht automatisch seinen Versicherungsschutz. Entscheidend ist, dass es sich wirklich um ein Versehen handelte und die Meldung sofort nachgeholt wird, sobald der Fehler auffällt. Die Beiträge werden anschließend rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Veränderung angepasst.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich einen Berufswechsel versehentlich nicht melde?
Nein. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die unterbliebene Anzeige nur ein Versehen war und die Anzeige nach Erkennen unverzüglich nachgeholt wird.
Was muss ich tun, wenn ich die Meldung des Berufswechsels vergessen habe?
Sie müssen nachweisen, dass es sich um ein Versehen handelte, und die Anzeige nach dem Erkennen unverzüglich nachholen.
Wie wird die Prämie nach einer nachgeholten Anzeige berechnet?
Die Prämienberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an.
Auf welche Bedingungen bezieht sich die Versehensklausel?
Die Versehensklausel bezieht sich auf Ziffer 5.2 AUB 2014. Die Erweiterungen zu den Obliegenheiten beziehen sich auf Ziffer 6 AUB 2014.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025