In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse werden Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller genauso behandelt wie die versicherte Person selbst: Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf sie entsprechend anzuwenden.
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nicht Sie selbst, sondern eine andere Person Ansprüche aus dem Vertrag geltend macht – etwa als Rechtsnachfolger oder als sonstiger Anspruchsteller – dann gelten für diese Person die gleichen Regeln wie für Sie. Die Bestimmungen des Vertrages werden also sinngemäß auf sie übertragen.
Häufige Fragen
Welche Bestimmungen gelten für einen Rechtsnachfolger?
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger entsprechend anzuwenden.
Gilt das auch für sonstige Anspruchsteller?
Ja. Die für Sie geltenden Bestimmungen sind auch auf sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Werden Rechtsnachfolger anders behandelt als die versicherte Person?
Nein. Die für Sie geltenden Bestimmungen werden entsprechend angewendet, sodass für Rechtsnachfolger dieselben Regeln gelten.
Wo finde ich Informationen zur Übertragung von Ansprüchen?
Hinweise dazu finden Sie im verlinkten Beitrag zur Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen in der Unfallversicherung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025