Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers übertragen oder verpfändet werden. Hier erfahren Sie, was das für Sie als Versicherten bedeutet.
In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt für Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
- Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung?
Was bedeutet das konkret?
Sie können Ihre Ansprüche aus dem Vertrag nicht einfach an eine andere Person weitergeben oder als Sicherheit hinterlegen, solange sie noch nicht fällig sind. Möchten Sie das dennoch tun, ist zuvor die Zustimmung des Versicherers erforderlich.
Häufige Fragen
Kann ich meine Ansprüche aus dem Vertrag an jemand anderen übertragen?
Vor Fälligkeit können die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung der Haftpflichtkasse nicht übertragen werden.
Darf ich meine Ansprüche verpfänden?
Eine Verpfändung vor Fälligkeit ist ohne die Zustimmung der Haftpflichtkasse nicht möglich.
Wann ist eine Übertragung oder Verpfändung überhaupt möglich?
Eine Übertragung oder Verpfändung vor Fälligkeit ist nur mit Zustimmung des Versicherers zulässig.
Gilt die Einschränkung auch für bereits fällige Ansprüche?
Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf Ansprüche vor Fälligkeit. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025