In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Besser wird die vereinbarte Übergangsleistung bereits zu 50 % gezahlt, wenn die versicherte Person unfallbedingt und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen drei Monate ununterbrochen zu 100 Prozent in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
(zu Ziffer 2.3 AUB 2014)
Die vereinbarte Übergangsleistung wird zu 50 % bereits geleistet, wenn die versicherte Person unfallbedingt:
- im beruflichen oder außerberuflichen Bereich,
- ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen,
- um 100 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und
- die Beeinträchtigung, vom Unfalltag an gerechnet, ununterbrochen 3 Monate bestanden hat.
Dieser bereits geleistete Betrag wird auf einen Anspruch nach Ziffer 2.3.2 AUB 2014 angerechnet.
Was bedeutet das konkret?
Die Übergangsleistung soll finanzielle Nachteile abfedern, die entstehen, wenn eine unfallbedingte Beeinträchtigung über längere Zeit anhält. Ist die versicherte Person nach einem Unfall drei Monate ununterbrochen voll in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt – ohne dass Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben –, wird bereits die Hälfte der vereinbarten Übergangsleistung ausgezahlt. Diese Zahlung wird später mit einem etwaigen Anspruch nach Ziffer 2.3.2 AUB 2014 verrechnet.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die vorzeitige Zahlung der Übergangsleistung?
Die vereinbarte Übergangsleistung wird zu 50 % bereits geleistet, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen müssen für die Leistung erfüllt sein?
Die versicherte Person muss unfallbedingt – im beruflichen oder außerberuflichen Bereich und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen – um 100 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein, und diese Beeinträchtigung muss vom Unfalltag an gerechnet ununterbrochen 3 Monate bestanden haben.
Ab wann wird die Dreimonatsfrist gerechnet?
Die Beeinträchtigung muss vom Unfalltag an gerechnet ununterbrochen 3 Monate bestanden haben.
Wird die vorzeitige Zahlung später angerechnet?
Ja, der bereits geleistete Betrag wird auf einen Anspruch nach Ziffer 2.3.2 AUB 2014 angerechnet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025