In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sorgt die Versehensklausel im Tarif Einfach Besser dafür, dass eine versehentlich unterbliebene Anzeige oder Obliegenheit die Leistungspflicht nicht beeinträchtigt – vorausgesetzt, das Versehen wird nachgewiesen und unverzüglich nachgeholt.
Grundlage: zu Ziffer 6 AUB 2014 und Ziffer 7 AUB 2014
Unterbleibt versehentlich eine Anzeige bzw. die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie oder die versicherte Person weisen nach, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelt.
- Sie oder die versicherte Person haben nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Obliegenheit unverzüglich erfüllt.
(zu Ziffer 8 AUB 2014)
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie oder die versicherte Person aus Versehen vergessen, eine Anzeige zu erstatten oder eine vertragliche Pflicht zu erfüllen, führt das nicht automatisch zum Verlust der Leistung. Wichtig ist, dass das Versehen belegt werden kann und die versäumte Handlung sofort nach dem Bemerken nachgeholt wird. Diese Darstellung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Leistungsanspruch, wenn ich eine Anzeige vergesse?
Nein. Unterbleibt versehentlich eine Anzeige bzw. die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit, beeinträchtigt das die Leistungspflicht nicht, sofern die Voraussetzungen der Versehensklausel erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie oder die versicherte Person müssen nachweisen, dass es sich nur um ein Versehen handelt, und die Anzeige bzw. Obliegenheit nach dem Erkennen unverzüglich nachholen bzw. erfüllen.
Was bedeutet „unverzüglich" in diesem Zusammenhang?
Die Anzeige muss nachgeholt bzw. die Obliegenheit erfüllt werden, sobald Sie oder die versicherte Person das Versehen erkennen. Das hängt vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Auf welche Bedingungen bezieht sich die Versehensklausel?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 6 AUB 2014 und Ziffer 7 AUB 2014.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025