In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt eine klare Frist: Innerhalb eines Monats erklärt der Versicherer in Textform, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt – bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sind es drei Monate. Erfahren Sie, wann die Fristen beginnen, welche Nachweise nötig sind und wer die ärztlichen Gebühren übernimmt.
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer 6.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall meldet sich der Versicherer in einer festgelegten Zeit und teilt Ihnen schriftlich mit, ob er zahlt und in welchem Umfang. Für einfache Fälle geschieht das schneller, bei Invaliditätsleistung und Unfallrente steht mehr Zeit zur Verfügung. Damit die Uhr überhaupt zu laufen beginnt, müssen die geforderten Nachweise vorliegen. Kosten für ärztliche Bescheinigungen, die Sie zum Nachweis Ihres Anspruchs benötigen, trägt der Versicherer.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist erklärt der Versicherer die Leistungspflicht?
Innerhalb eines Monats erklärt der Versicherer in Textform, ob und in welchem Umfang er die Leistungspflicht anerkennt. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate.
Wann beginnen diese Fristen?
Die Fristen beginnen, sobald dem Versicherer die erforderlichen Unterlagen zugehen: der Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Wer trägt die ärztlichen Gebühren?
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer.
In welcher Form erfolgt die Erklärung über die Leistungspflicht?
Die Erklärung, ob und in welchem Umfang die Leistungspflicht anerkannt wird, erfolgt in Textform.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025