In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sorgt die Versehensklausel im Tarif Einfach Gut dafür, dass ein versehentlich unterbliebenes Melden oder eine versäumte Obliegenheit die Leistungspflicht nicht beeinträchtigt – vorausgesetzt, das Versehen wird nachgewiesen und die Anzeige nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt.
Versehensklausel (zu Ziffer 6 AUB 2014 und Ziffer 7 AUB 2014):
Unterbleibt versehentlich eine Anzeige bzw. die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn Sie oder die versicherte Person nachweisen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelt und Sie oder die versicherte Person nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Obliegenheit unverzüglich erfüllt haben.
(zu Ziffer 8 AUB 2014)
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine Meldung oder eine vertragliche Pflicht einmal aus Versehen vergessen, verlieren Sie dadurch nicht automatisch Ihren Leistungsanspruch. Entscheidend ist, dass es sich nachweislich nur um ein Versehen handelt und Sie das Versäumte sofort nachholen, sobald Ihnen der Fehler auffällt.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich eine Anzeige versehentlich vergesse?
Nein. Unterbleibt versehentlich eine Anzeige oder die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit, beeinträchtigt das die Leistungspflicht nicht, sofern die Voraussetzungen der Versehensklausel erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sie oder die versicherte Person müssen nachweisen, dass es sich nur um ein Versehen handelt und dass die Anzeige nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt bzw. die Obliegenheit unverzüglich erfüllt wurde.
Was bedeutet „unverzüglich" nachholen?
Die versäumte Anzeige oder Obliegenheit ist ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen, sobald das Versehen erkannt wurde.
Auf welche Regelungen bezieht sich die Versehensklausel?
Die Versehensklausel bezieht sich auf Ziffer 6 AUB 2014 und Ziffer 7 AUB 2014.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025