Nach einem Unfall übernimmt die Haftpflichtkasse in ihrer Unfallversicherung die Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze sowie für den ärztlich angeordneten Transport ins Krankenhaus oder zur Spezialklinik – erstattet werden nachgewiesene Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme, sofern kein Dritter zur Erstattung verpflichtet ist.
Voraussetzungen für die Leistung:
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden:
- für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten oder
- für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Art und Höhe der Leistung:
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie nach einem Unfall gesucht, geborgen oder gerettet werden müssen oder ärztlich angeordnet ins Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik gebracht werden, können die dafür entstandenen Kosten übernommen werden. Erstattet wird, was Sie nachweisen und was kein anderer Kostenträger trägt – bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Auch eine unmittelbar drohende oder nach den Umständen zu vermutende Unfallsituation kann dazu zählen.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden nach einem Unfall übernommen?
Übernommen werden Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten sowie für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten erstattet?
Erstattet werden nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Gilt die Leistung auch, wenn kein Unfall eingetreten ist?
Einem Unfall steht es gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Was gilt, wenn ein Dritter die Kosten erstatten könnte?
Voraussetzung für die Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.