In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse besteht für bestimmte Unfälle kein Versicherungsschutz – etwa bei Bewusstseinsstörungen, vorsätzlichen Straftaten, Kriegsereignissen, dem Führen von Luftfahrzeugen, der Teilnahme an Motorrennen sowie bei Unfällen durch Kernenergie. Für einzelne Fälle gelten jedoch klar geregelte Ausnahmen.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
Unfälle durch Bewusstseinsstörungen und Anfälle:
Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person erfassen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- die Einnahme von Medikamenten,
- Alkoholkonsum,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person
- stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
- kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
- torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube.
- balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahme:
Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
Unfälle durch Straftaten:
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Unfälle durch Krieg oder Bürgerkrieg:
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme:
Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Unfälle im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen:
Unfälle der versicherten Person
- als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter
- bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung.
Unfälle durch Teilnahme an Motorrennen:
Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs.
Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Unfälle durch Kernenergie:
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder Unfall ist automatisch versichert. Bestimmte Situationen sind vom Schutz ausgenommen – zum Beispiel, wenn die versicherte Person das Bewusstsein verliert, vorsätzlich eine Straftat begeht, an Motorrennen teilnimmt oder ein Luftfahrzeug führt, für das eine Erlaubnis nötig ist. Auch Krieg, Bürgerkrieg und Kernenergie zählen dazu. Für einzelne dieser Fälle gibt es allerdings genau festgelegte Ausnahmen, in denen der Schutz doch greift.
Häufige Fragen
Ist ein Unfall unter Alkoholeinfluss versichert?
Nein. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen – etwa infolge von Alkoholkonsum – sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Beispiel: Wer alkoholbedingt torkelt und in eine Baugrube fällt, ist nicht versichert.
Besteht Schutz bei Unfällen durch Krieg oder Bürgerkrieg?
Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Der Schutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn des Krieges oder Bürgerkrieges im betreffenden Staat. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht bei Reisen in bereits betroffene Gebiete, bei aktiver Teilnahme oder bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffen.
Sind Unfälle als Pilot oder Gleitschirmflieger versichert?
Nein. Unfälle als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, für das nach deutschem Recht eine Erlaubnis benötigt wird, sind ausgeschlossen. Dazu zählen etwa Piloten sowie Gleitschirm- oder Drachenflieger. Ebenso ausgeschlossen sind Unfälle als sonstiges Besatzungsmitglied oder bei beruflichen Tätigkeiten mit Hilfe eines Luftfahrzeugs.
Gibt es Ausnahmen beim Ausschluss von Bewusstseinsstörungen?
Ja. Wurde die Bewusstseinsstörung oder der Anfall durch ein versichertes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Nach einem versicherten Unfall mit Hirnschädigung ereignet sich ein neuer Unfall durch einen epileptischen Anfall, der auf diese Hirnschädigung zurückgeht – die Folgen des neuen Unfalls werden gezahlt.
Welche Rennen sind vom Schutz ausgenommen?
Ausgeschlossen sind Unfälle durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Als Teilnehmer gilt jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse. Rennen sind Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025