Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse hängt das zuständige Gericht davon ab, wer klagt: Für Klagen gegen den Versicherer können Sie zwischen dem Gericht am Unternehmenssitz und dem Gericht an Ihrem Wohnort wählen, während für Klagen gegen Sie das Gericht Ihres Wohnorts maßgeblich ist.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
- das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
- das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie:
- Zuständig ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Zusammenhang mit dem Vertrag klagen möchte, muss dies beim richtigen Gericht tun. Klagen Sie gegen den Versicherer, haben Sie die Wahl zwischen dem Gericht am Unternehmenssitz beziehungsweise der zuständigen Niederlassung und dem Gericht an Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort. Klagt der Versicherer gegen Sie, richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich gegen den Versicherer klage?
Zuständig sind das Gericht am Sitz des Unternehmens oder der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung sowie das Gericht Ihres Wohnorts beziehungsweise, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Welches Gericht ist zuständig, wenn gegen mich geklagt wird?
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Was gilt, wenn ich keinen festen Wohnsitz habe?
In diesem Fall ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich für die Zuständigkeit des Gerichts.
Habe ich bei einer Klage gegen den Versicherer eine Wahlmöglichkeit?
Ja. Bei Klagen gegen den Versicherer können Sie zwischen dem Gericht am Unternehmenssitz beziehungsweise der zuständigen Niederlassung und dem Gericht an Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort wählen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025