Wer von einem anderen Unfallversicherer zur Haftpflichtkasse VVaG wechselt, kann bessere Leistungen des Vorvertrags im Leistungsfall behalten – dank Besserstellungsklausel, wenn der Vorvertrag mindestens drei Jahre bestand und die Lücke höchstens drei Monate betrug. Zugleich regelt die Die Haftpflichtkasse VVaG Unfallversicherung, wie sich der Beitrag jährlich ändern kann, sichert über die Innovationsgarantie automatische Vorteile bei Bedingungsverbesserungen und garantiert, dass die Bedingungen nur zugunsten des Versicherungsnehmers von den GDV-Musterbedingungen abweichen.
Besserstellungsklausel
Ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zu den in diesem Vertrag versicherten Leistungsarten Verbesserungen im Leistungsumfang, werden diese Verbesserungen auf Ihren Antrag hin im Leistungsfall berücksichtigt.
Voraussetzung:
- Es muss ein unmittelbarer Vorvertrag bei einem anderen in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen für mindestens 3 Jahre bestanden haben.
- Zwischen Ablauf des Vorvertrages und Beginn dieses Vertrages lagen maximal 3 Monate.
Versichert gilt:
Hat der Vorversicherer zu den Erweiterungen des Unfallbegriffs und zur Abänderung der Ausschlüsse eine bessere Regelung in seinen Versicherungsbedingungen festgelegt, gilt diese im Leistungsfall auch zu diesem Vertrag.
Die beitragsfreien Leistungen, die im Vorvertrag vereinbart waren, werden bis zu einer Gesamthöhe von 25.000 EUR berücksichtigt, wenn sie
- in diesem Vertrag ebenfalls beitragsfrei versichert sind und eine geringere Versicherungssumme vorsehen.
- als beitragsfreie Leistungsart in diesem Vertrag nicht enthalten sind und auch nicht beitragspflichtig vereinbart werden können. Sie gilt somit nicht für Leistungsarten, die nur gegen Beitragszahlung in diesem Vertrag vereinbart werden können.
Einschränkungen:
Eine Leistung aus der Besserstellungsklausel erfolgt nicht bei:
- Änderungen des Vorvertrags, die nach dessen Ablauf oder nach Eindeckung bei der Haftpflichtkasse vorgenommen wurden.
- Kündigung des Vorversicherers wegen Nichtzahlung der Beiträge, Obliegenheitsverletzungen, arglistiger Täuschung oder Betrug.
- Prämien-/Sparanteil(en) der Unfallversicherung (z.B. Unfallversicherung mit Prämien-Rückgewähr).
- Luftfahrtunfällen.
- Unfällen bei der aktiven Teilnahme an Rennveranstaltungen.
- Unfällen durch Kernenergie einschließlich Strahlenschäden.
- Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden.
Nachweispflicht:
Im Schadenfall obliegt die Nachweispflicht für die Anwendung der Besserstellungsklausel dem Versicherungsnehmer. Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung und Risikobeschreibungen des Vorvertrags vorzulegen. Die Haftpflichtkasse behält sich eine Anfrage beim jeweiligen Vorversicherer vor.
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der folgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
Der Beitragssatz wird kalkuliert unter Berücksichtigung
- der Schadenaufwendungen,
- der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung),
- des Gewinnansatzes.
Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist zusätzlich auf Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen kann der Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vornehmen.
Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt ermittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben.
- Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart.
- Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Anpassung unberührt.
Innovationsgarantie
Werden die dieser Unfallversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Unfallversicherung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibungen der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen und Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller Stand – abweichen. Der Versicherer garantiert ferner, dass seine Bedingungen die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse vom Februar 2011 erfüllen.
Was bedeutet das konkret?
Wer von einem früheren Unfallversicherer zur Haftpflichtkasse wechselt, kann bessere Leistungen aus dem alten Vertrag im Leistungsfall behalten, sofern der Vorvertrag mindestens drei Jahre bestand und die Lücke bis zum neuen Vertrag höchstens drei Monate betrug; für beitragsfreie Leistungen gilt dabei eine Obergrenze von 25.000 EUR und es bestehen mehrere Ausschlüsse. Der Beitrag kann jährlich steigen oder sinken – bei Erhöhungen wird vorab informiert und es besteht ein Kündigungsrecht, während Senkungen automatisch gelten. Zusätzlich sichern Innovationsgarantie und die GDV-Garantie zu, dass Bedingungsänderungen und Abweichungen von den Musterbedingungen nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers wirken.
Häufige Fragen
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Besserstellungsklausel greift?
Es muss ein unmittelbarer Vorvertrag bei einem anderen in Deutschland zugelassenen Versicherer für mindestens 3 Jahre bestanden haben, und zwischen Ablauf des Vorvertrages und Beginn dieses Vertrages dürfen höchstens 3 Monate gelegen haben. Die Verbesserungen werden auf Antrag im Leistungsfall berücksichtigt.
Bis zu welcher Höhe werden beitragsfreie Leistungen aus dem Vorvertrag anerkannt?
Beitragsfreie Leistungen aus dem Vorvertrag werden bis zu einer Gesamthöhe von 25.000 EUR berücksichtigt – etwa wenn sie im neuen Vertrag ebenfalls beitragsfrei, aber mit geringerer Versicherungssumme versichert sind, oder wenn sie darin gar nicht und auch nicht beitragspflichtig vereinbart werden können.
Was passiert bei einer Beitragserhöhung durch den Versicherer?
Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer mit Gegenüberstellung von alter und neuer Beitragshöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Er kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Beitragssenkungen gelten dagegen automatisch.
Was besagt die Innovationsgarantie?
Werden die zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für den bestehenden Vertrag.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026