Nach einem Unfall übernimmt die Haftpflichtkasse in der Unfallversicherung die Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze sowie für den ärztlich angeordneten Transport ins Krankenhaus oder in eine Spezialklinik. Erstattet werden nachgewiesene Kosten, die kein Dritter übernimmt, bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden:
- für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten oder
- für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Einem Unfall steht es gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Voraussetzung ist außerdem, dass ein Dritter (zum Beispiel Krankenkasse oder Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Unfall Kosten für einen Such-, Bergungs- oder Rettungseinsatz oder für einen ärztlich angeordneten Transport ins Krankenhaus oder in eine Spezialklinik anfallen, werden diese übernommen. Ein Unfall wird auch dann angenommen, wenn er unmittelbar drohte oder nach den Umständen zu vermuten war. Voraussetzung ist, dass kein Dritter wie die Krankenkasse oder ein Haftpflichtversicherer für die Kosten aufkommen muss oder eine solche Pflicht bestreitet. Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Welche Kosten nach einem Unfall werden hier übernommen?
Übernommen werden Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze öffentlich- oder privatrechtlich organisierter Rettungsdienste sowie für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Gilt die Leistung nur, wenn wirklich ein Unfall passiert ist?
Einem Unfall steht es gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Was gilt, wenn eine Krankenkasse oder ein Haftpflichtversicherer eintreten könnte?
Voraussetzung für die Leistung ist, dass ein Dritter wie die Krankenkasse oder ein Haftpflichtversicherer nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten erstattet?
Erstattet werden nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung AUB 2026