Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse bleiben viele sonst ausgeschlossene Situationen versichert: Unfälle durch Bewusstseinsstörungen etwa nach Alkohol bis 1,5 Promille beim Führen von Kraftfahrzeugen, durch K.-o.-Tropfen, Kitesurfen, Strahlenschäden ohne Kernenergiebezug, zahlreiche Infektionskrankheiten sowie Nahrungsmittelvergiftungen und psychische Folgen eines Unfalls.
Bewusstseinsstörungen
Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen fallen unter den Versicherungsschutz, wenn sie auf folgenden Ursachen beruhen:
- Alkoholkonsum
- Einnahme von Medikamenten
- Schlaganfall
- Herzinfarkt
- Einwirkung von Witterungsbedingungen
- Übermüdung (Schlaftrunkenheit)
- Einschlafen infolge Übermüdung
Ausnahme: Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums bis 1,5 Promille Blutalkoholgehalt versichert.
Zusätzlich sind Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge einer ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen (z. B. Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure) mitversichert. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde.
Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeugs
Bei Personen unter 18 Jahren sowie bei Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“ besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasserfahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
Selbstgebaute Feuerwerkskörper
Bei Personen unter 18 Jahren sowie bei Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“ besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist. Voraussetzung ist, dass mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde.
Passives Kriegsrisiko
Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird. Dieser Versicherungsschutz endet mit dem 21. Tag nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten.
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Kitesurfen
Versicherungsschutz besteht beim Kitesurfen.
Fahrtveranstaltungen
Mitversichert sind Unfälle bei der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen als Fahrer, Beifahrer oder Insasse, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt (Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungsfahrten).
Freizeitfahrten mit Gokarts, die von einem Kartcenter zur Verfügung gestellt werden, auf In- oder Outdoorbahnen gelten ebenfalls als mitversichert. Dies gilt jedoch nur, soweit die Fahrten reinen Freizeitcharakter aufweisen und die Fahrtveranstaltungen nicht von Verbänden organisiert werden, einer Kart-Serie angehören oder dem Kartsport zuzurechnen sind.
Strahlenschäden
Gesundheitsschäden durch Strahlen sind mitversichert. Lediglich Gesundheitsschäden durch Strahlen im Zusammenhang mit Kernenergie sind ausgeschlossen.
Heilmaßnahmen
Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut gilt nicht als ein unter den Ausschluss fallender Eingriff.
Infektionen
Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls versichert:
- Cholera
- Diphterie
- Gürtelrose
- Keuchhusten
- Lepra
- Masern
- Mumps
- Paratyphus
- Pfeiffersches Drüsenfieber
- Pocken
- Röteln
- Scharlach
- Spinale Kinderlähmung
- Tuberkulose
- Typhus
- Windpocken
Voraussetzung: Der Ausbruch der Infektionserkrankung fand frühestens 3 Monate nach Vertragsbeginn statt. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit ereignete.
Zusätzlich versichert gelten Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche/-bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden, wie:
- Borreliose
- Brucellose
- Dreitagefieber
- Enzephalitis
- Fleckfieber
- FSME
- Gelbfieber
- Malaria
- Meningitis
- Pest
Dies gilt, wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird.
Als Unfallereignis gelten auch:
- Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen
- sonstige Folgen von Insektenstichen und -bissen (z. B. allergische Reaktionen)
- Wundinfektionen und Blutvergiftungen
- sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung, einschließlich allergischer Reaktionen, wenn das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde
Eine Leistung erfolgt nur für eine zurückbleibende Invalidität und für den Todesfall, soweit Versicherungssummen für diese Leistungsarten vereinbart wurden. Auf andere vereinbarte Leistungsarten finden diese Bedingungen keine Anwendung.
Vergiftungen / Nahrungsmittelvergiftungen
Mitversichert sind Folgen von:
- Nahrungsmittelvergiftungen
- Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund
- Vergiftungen durch Pflanzen, welche durch Berühren, Schlucken, Kauen und/oder Ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen hervorgerufen werden, wenn deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war
Psychische Erkrankung durch Unfall
Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt erweitert den Versicherungsschutz auf zahlreiche Fälle, die sonst ausgeschlossen wären. Dazu zählen etwa Unfälle nach Bewusstseinsstörungen durch Alkohol (beim Fahren bis 1,5 Promille), durch K.-o.-Tropfen sowie beim Kitesurfen oder bestimmten Fahrtveranstaltungen. Auch viele Infektionskrankheiten, Strahlenschäden ohne Kernenergiebezug, Nahrungsmittelvergiftungen und bestimmte psychische Unfallfolgen sind mitversichert. Ausgeschlossen bleiben unter anderem Bewusstseinsstörungen durch Drogen und Strahlenschäden durch Kernenergie.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn ich mit Alkohol im Blut Auto fahre?
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums bis 1,5 Promille Blutalkoholgehalt versichert. Unfälle durch Drogeneinfluss sind dagegen ausgeschlossen.
Zahlt die Versicherung nach einem Unfall durch K.-o.-Tropfen?
Ja, Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge ungewollter Einnahme von K.-o.-Tropfen sind mitversichert. Voraussetzung ist, dass die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde.
Welche Wartezeit gilt bei versicherten Infektionskrankheiten?
Der Ausbruch der Infektionserkrankung muss frühestens 3 Monate nach Vertragsbeginn stattfinden. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit ereignet hat.
Sind Strahlenschäden immer mitversichert?
Gesundheitsschäden durch Strahlen sind grundsätzlich mitversichert. Ausgeschlossen sind lediglich Gesundheitsschäden durch Strahlen im Zusammenhang mit Kernenergie.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026