Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt: Zeigen sich Unfallfolgen erst später, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Arzt und Versicherer erst bei erkennbarem Umfang informiert werden. Zusätzlich erhalten Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige oder freiberuflich Tätige ohne konkreten Nachweis des Verdienstausfalls einen festen Betrag, und ein versehentlich unterbliebenes Melden schadet der Leistung nicht, wenn es unverzüglich nachgeholt wird.
Geringfügig erscheinende Unfallfolgen
Erscheinen Unfallfolgen zunächst geringfügig oder sind sie zunächst nicht erkennbar, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor. Das gilt, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Verdienstausfall
Wird bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbstständigen oder freiberuflich Tätigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, erstatten wir einen festen Betrag. Dieser beträgt 2 ‰ der versicherten Invaliditätsgrundsumme oder eines Jahres-Bruttobeitrages.
Maßgeblich ist der höhere Betrag, der sich aus dem Vertragsteil der versicherten Person zum Unfallzeitpunkt ergibt. Höchstens werden jedoch 500 EUR erstattet.
Meldefrist bei Unfalltod
Ziffer 6.5 AUB 2014 wird gestrichen.
Versehensklausel
Unterbleibt versehentlich eine Anzeige oder die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit, beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht. Voraussetzung ist, dass Sie oder die versicherte Person nachweisen, dass es sich nur um ein Versehen handelt. Außerdem müssen Sie oder die versicherte Person nach dem Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Obliegenheit unverzüglich erfüllt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Unfallfolgen erst nach und nach erkennbar werden, muss man Arzt und Versicherer erst dann einschalten, wenn der wahre Umfang deutlich wird – das gilt nicht als Verstoß gegen die Obliegenheiten. Ärztliche Anordnungen sind zu befolgen, eine Operation muss man aber nicht durchführen lassen. Selbstständige und ähnliche Berufsgruppen bekommen bei fehlendem konkreten Nachweis einen festen Ausgleich für Verdienstausfall bis zu einer Höchstgrenze. Wird eine Meldung nur aus Versehen vergessen und unverzüglich nachgeholt, bleibt der Anspruch auf Leistung bestehen.
Häufige Fragen
Muss ich sofort zum Arzt, wenn eine Verletzung erst harmlos wirkt?
Nein. Wenn Unfallfolgen zunächst geringfügig erscheinen oder nicht erkennbar sind, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Muss ich mich nach einem Unfall operieren lassen?
Nein. Ärztliche Anordnungen sind zwar zu befolgen, die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Was passiert, wenn Selbstständige ihren Verdienstausfall nicht nachweisen können?
Dann wird ein fester Betrag in Höhe von 2 ‰ der versicherten Invaliditätsgrundsumme oder eines Jahres-Bruttobeitrages erstattet. Maßgeblich ist der höhere Betrag aus dem Vertragsteil zum Unfallzeitpunkt, höchstens jedoch 500 EUR.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich eine Meldung versehentlich vergesse?
Nein. Ist eine Anzeige oder das Erfüllen einer Obliegenheit nur versehentlich unterblieben, bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn Sie nachweisen, dass es ein Versehen war, und die Anzeige bzw. Obliegenheit nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026