Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse kann vor Abschluss des Heilverfahrens innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein Vorschuss beantragt werden – auch ohne vereinbarte Todesfallsumme, höchstens bis zur vereinbarten Invaliditätssumme. Zudem lässt sich der Grad der Invalidität jährlich neu ärztlich bemessen, mit klaren Fristen für die endgültige Feststellung je nachdem, wer die Neubemessung beantragt.
Vorschussleistung
Ein Vorschuss vor Abschluss des Heilverfahrens kann innerhalb eines Jahres nach dem Unfall beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn keine Todesfallsumme vereinbart ist. Der Vorschuss beträgt höchstens bis zur vereinbarten Invaliditätssumme.
Neufeststellung der Invalidität
Der Grad der Invalidität kann jährlich erneut ärztlich bemessen werden. Die endgültige Bemessung erfolgt jedoch spätestens:
- 2 Jahre nach dem Unfall, wenn wir die Neubemessung beantragen,
- 5 Jahre nach dem Unfall, wenn Sie die Neubemessung beantragen.
Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Was bedeutet das konkret?
Sie können schon vor dem Ende der Heilbehandlung einen Vorschuss auf die Leistung erhalten, wenn Sie diesen innerhalb eines Jahres nach dem Unfall beantragen – und zwar auch ohne vereinbarte Todesfallsumme. Der Vorschuss ist auf die vereinbarte Invaliditätssumme begrenzt. Der Grad der Invalidität kann außerdem jedes Jahr erneut ärztlich geprüft werden. Die endgültige Feststellung erfolgt spätestens nach 2 Jahren, wenn der Versicherer sie wünscht, oder nach 5 Jahren, wenn Sie sie wünschen.
Häufige Fragen
Kann ich schon vor Ende der Heilbehandlung Geld bekommen?
Ja, ein Vorschuss kann innerhalb eines Jahres nach dem Unfall vor Abschluss des Heilverfahrens beantragt werden – auch wenn keine Todesfallsumme vereinbart ist. Er ist auf die vereinbarte Invaliditätssumme begrenzt.
Wie lange kann der Grad der Invalidität neu bemessen werden?
Der Grad der Invalidität kann jährlich erneut ärztlich bemessen werden. Die endgültige Bemessung erfolgt spätestens 2 Jahre nach dem Unfall, wenn der Versicherer sie beantragt, und spätestens 5 Jahre nach dem Unfall, wenn Sie sie beantragen.
Was muss ich tun, wenn ich eine erneute Bemessung der Invalidität möchte?
Sie müssen dem Versicherer den Wunsch nach einer Neubemessung vor Ablauf der Frist mitteilen.
Wie erfahre ich, wenn der Versicherer eine Neubemessung wünscht?
Der Versicherer teilt Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über seine Leistungspflicht mit.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026