Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse erfolgt die Auszahlung, sobald alle nötigen Erhebungen zum Versicherungsfall abgeschlossen sind: Innerhalb eines Monats – bei Invaliditätsleistung und Unfallrente innerhalb von drei Monaten – wird erklärt, ob und in welchem Umfang die Leistungspflicht anerkannt wird. Nach Anerkennung oder Einigung wird binnen zwei Wochen gezahlt, und auf Wunsch gibt es angemessene Vorschüsse.
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir.
Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft zunächst den Unfall und den Umfang seiner Leistungspflicht und teilt dann in Textform mit, ob und wie viel er zahlt – innerhalb eines Monats, bei Invaliditätsleistung und Unfallrente innerhalb von drei Monaten nach Eingang der nötigen Nachweise. Sobald der Anspruch anerkannt ist oder man sich geeinigt hat, erfolgt die Zahlung binnen zwei Wochen; steht die Leistung nur dem Grunde nach fest, sind auf Wunsch angemessene Vorschüsse möglich. Der Invaliditätsgrad kann bis zu drei Jahren nach dem Unfall (bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr fünf Jahre) jährlich neu bemessen werden, und ein sich ergebender Mehrbetrag wird mit 5 % jährlich verzinst.
Häufige Fragen
Wie schnell muss der Versicherer erklären, ob er zahlt?
Innerhalb eines Monats in Textform. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald die nötigen Nachweise vorliegen.
Wann wird die Leistung ausgezahlt, wenn der Anspruch anerkannt ist?
Wenn der Versicherer den Anspruch anerkennt oder man sich über Grund und Höhe geeinigt hat, wird innerhalb von zwei Wochen geleistet.
Kann ich einen Vorschuss bekommen, bevor die Höhe feststeht?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Bis wann kann der Invaliditätsgrad neu bemessen werden?
Der Grad der Invalidität kann jährlich erneut ärztlich bemessen werden, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist auf fünf Jahre. Ein zusätzlicher Betrag wird mit 5 % jährlich verzinst.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026