Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse stehen die Rechte aus dem Vertrag allein dem Versicherungsnehmer zu – auch bei einer Fremdversicherung, wenn der Unfall einer anderen versicherten Person zustößt. Der Versicherer zahlt die Leistungen an den Versicherungsnehmer aus, der neben der versicherten Person auch für die Obliegenheiten verantwortlich bleibt. Geregelt sind zudem Rechtsnachfolger und die Frage, wann Ansprüche übertragen oder verpfändet werden dürfen.
Fremdversicherung
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung).
Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an Sie aus, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
Was bedeutet das konkret?
Nur der Versicherungsnehmer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben – selbst dann, wenn eine andere Person versichert ist (Fremdversicherung). Auch die Leistungen werden an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, wenn der Unfall einer versicherten Person passiert ist; zugleich ist er neben dieser Person für die Obliegenheiten verantwortlich. Die Regeln gelten auch für Rechtsnachfolger und andere Anspruchsteller, und Ansprüche dürfen vor ihrer Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers übertragen oder verpfändet werden.
Häufige Fragen
Wer bekommt die Leistung ausgezahlt, wenn eine andere versicherte Person verunglückt?
Die Leistungen werden an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, auch wenn der Unfall nicht ihm, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu – auch bei einer Fremdversicherung, also wenn Unfälle einer anderen Person versichert sind.
Kann ich meine Ansprüche aus dem Vertrag an jemanden abtreten oder verpfänden?
Vor Fälligkeit können die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Der Versicherungsnehmer ist neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026