Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse erweitert das Paket „Einfach Komplett" die Leistungen deutlich: Es gibt eine Sofortleistung bei schweren Verletzungen, eine Helmklausel mit erhöhter Invaliditätsgrundsumme, eine beitragsfreie Sofortleistung beim Bau oder Kauf eines Eigenheims sowie Unfall-Rente, Übergangsleistung, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Komageld, Pflegegeld, erweiterte Todesfallleistung und Erstattung für Zahn- und kosmetische Behandlungen.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen
Die Sofortleistung wird in Höhe von 20 % der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme fällig, höchstens jedoch 20.000 EUR. Voraussetzung ist eine der folgenden schweren Verletzungen, sofern der Tod nicht innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:
- Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
- Amputation einer Hand oder eines Fußes
- Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
- Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades
- dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60 %
- gewebezerstörende Schäden an zwei der folgenden Organe: Herz, Lungen, Leber, Milz, Nieren. Sind beide Lungenflügel oder beide Nieren betroffen, wird ebenfalls eine Leistung fällig.
- Kombination aus mindestens zwei Knochenbrüchen der folgenden Bereiche: Oberarmknochen, Unterarmknochen (Elle und Speiche), Handwurzelknochen (Kahnbein, Mondbein, Dreieckbein, Erbsenbein, großes und kleines Vieleckbein, Kopfbein und Hakenbein), Oberschenkelknochen, Unterschenkelknochen (Schien- und Wadenbein), Kniescheibe, Fußwurzelknochen (Sprungbein, Fersenbein, Kahnbein, Würfelbein und 1. bis 3. Keilbein), Wirbelkörper, Beckenring.
- Kombination aus mindestens einem Organ nach dem Organpunkt und einem Knochenbruch nach dem Knochenbruchpunkt.
Der Bruch eines oder mehrerer Knochen innerhalb eines Bereiches auf der gleichen Seite (z. B. nur linker Unterarm) gilt als 1 Knochenbruch. Dafür wird keine Leistung erbracht. Betrifft der Bruch eines oder mehrerer Knochen innerhalb eines Bereiches unterschiedliche Seiten (z. B. beide Kniescheiben, Speiche am rechten und linken Unterarm), wird die Leistung fällig.
Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Helmklausel
Bei sportlichen Aktivitäten – wie z. B. Skifahren, Fahrradfahren, Skaten, Inlinern, Reiten usw. – wird bei unfallbedingten Kopfverletzungen die versicherte Grundsumme für die Invaliditätsleistung um 25 % erhöht. Voraussetzung ist, dass zum Unfallzeitpunkt nachweislich ein handelsüblicher geeigneter Helm getragen wurde.
Die Invaliditätsleistung wird hierdurch maximal um 100.000 € erhöht. Verletzungen der Augen und Ohren sind Kopfverletzungen gleichzusetzen. Für Kinder gilt der beschriebene Leistungsumfang auch bei der Benutzung von Laufrädern.
Sofortleistung beim Bau oder Kauf eines Eigenheims
Wenn Sie während der Gültigkeit des Vertrages erstmals selbst genutztes Wohneigentum erwerben oder bauen, gewähren wir beitragsfrei eine Sofortleistung bei Schwerverletzungen.
Der Versicherungsschutz beginnt:
- mit dem Erwerb des Eigenheims oder,
- wenn das Eigenheim noch nicht bezugsfertig war, mit Beginn der Bauarbeiten.
Die beitragsfreie Sofortleistung beträgt für Sie und Ihren Lebensgefährten (jeweils soweit im Rahmen des Vertrages versichert) je:
- 30.000 EUR im 1. Jahr ab Erwerb/Baubeginn
- 24.000 EUR im 2. Jahr ab Erwerb/Baubeginn
- 18.000 EUR im 3. Jahr ab Erwerb/Baubeginn
- 12.000 EUR im 4. Jahr ab Erwerb/Baubeginn
- 6.000 EUR im 5. Jahr ab Erwerb/Baubeginn
Der Versicherungsschutz endet zum frühesten der folgenden Termine:
- mit dem 5. Jahr nach Erwerb/Baubeginn,
- mit Veräußerung des Eigenheims,
- mit Beendigung der Unfallversicherung.
Unfall-Rente
Die vereinbarte Gliedertaxe wird bei der Feststellung des Invaliditätsgrades berücksichtigt.
Folgende Vereinbarungen bleiben für die Feststellung des Invaliditätsgrades und die Höhe der Leistung unberücksichtigt:
- in Sonderbedingungen geregelte Abweichungen zur Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
- progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall
Verstirbt der Unfall-Rentenbezieher, so wird im Anschluss eine Partner-/Vollwaisen-Rente von 70 % der Unfall-Rente geleistet. Partner sind Personen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder Eheleute. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
- Die Partner-Rente wird für 36 Monate geleistet.
- Die Vollwaisen-Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Bei mehreren erbberechtigten Kindern wird die Rente anteilsmäßig aufgeteilt.
Übergangsleistung
Die vereinbarte Übergangsleistung wird zu 50 % bereits geleistet, wenn die versicherte Person unfallbedingt:
- im beruflichen oder außerberuflichen Bereich
- ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
- um 100 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und
- die Beeinträchtigung, vom Unfalltag an gerechnet, ununterbrochen 3 Monate bestanden hat.
Dieser bereits geleistete Betrag wird auf einen entsprechenden Anspruch angerechnet.
Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld
Krankenhaustagegeld: Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird innerhalb von 5 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt, längstens jedoch für 1.825 Tage insgesamt.
Genesungsgeld: Das vereinbarte Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 750 Tage.
Voraussetzungen für die Genesungsgeldleistung: Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld. Der Anspruch auf Genesungsgeld bleibt auch dann bestehen, wenn die versicherte Person während des Krankenhausaufenthaltes an den Unfallfolgen verstirbt.
Das vereinbarte Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld wird auch geleistet bei:
- einer unfallbedingten vollstationären Heilbehandlung in einem Sanatorium, in einer Rehabilitationseinrichtung, in einer Kuranstalt oder im Erholungsheim.
- einer unfallbedingten ambulanten chirurgischen Operation, für insgesamt 7 Tage. Auf eine Prüfung bzgl. einer Beeinträchtigung in der Ausübung des Berufs oder der allgemeinen Fähigkeit, Arbeit zu leisten, wird verzichtet.
- einem durch bedingungsgemäße erhöhte Kraftanstrengung erlittenen Leistenbruch, Nabelbruch oder Bauchbruch für insgesamt 7 Tage.
- einem Krankenhausaufenthalt im Ausland, in doppelter Höhe.
- einer Nachbehandlung über das 5. Unfalljahr hinaus, wenn eine Nachbehandlung (z. B. Entfernung des Osteosynthesematerials) nicht früher möglich war. Die Gesamtleistungsdauer bleibt jedoch auf 5 Jahre begrenzt.
Zusätzliche Leistungen:
- Soweit Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld vereinbart ist, werden zusätzlich die Eigenbehaltkosten für maximal 28 Tage und bis zur Höhe von 11 EUR pro Tag gezahlt. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Eigenbehaltkosten durch die jeweilige Krankenkasse.
- Bei unfallbedingten ambulant durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen wird ein pauschaler Kostenzuschuss in Höhe von 13 EUR pro nachgewiesenen Behandlungstag erstattet, sofern Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld vereinbart ist.
Komageld
Fällt die versicherte Person infolge eines Unfalls in ein Koma (auch künstliches), zahlen wir das Komageld:
- innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet,
- in Höhe des vereinbarten Krankenhaustagegeldes und Genesungsgeldes, mindestens jedoch in Höhe von 30 EUR
für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person in einem Koma befindet.
Pflegegeld
Erreicht die versicherte Person infolge eines Unfalls den Pflegegrad 2, zahlen wir ein Pflegegeld:
- innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet,
- in Höhe von 30 EUR
für jeden Kalendertag, an dem die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne von § 61a und § 61b Sozialgesetzbuch XII ist.
Todesfallleistung
Die vereinbarte Todesfallsumme wird auch geleistet, wenn:
- ein Unfall aufgrund Bewusstseinsstörungen vorliegt. Die entsprechenden Ausschlussbestimmungen werden nicht angewandt.
- der Versicherte innerhalb der ersten 2 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet, unfallbedingt verstirbt. Im zweiten Jahr jedoch nur, wenn keine Invalidität eingetreten ist.
- die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde.
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Die doppelte vereinbarte Todesfallsumme leisten wir, wenn:
- beide versicherte Eltern infolge desselben Unfalls versterben und leibliche Kinder oder Adoptivkinder unter 18 Jahren zurückbleiben, denen durch ausdrückliche Bezugsberechtigung oder als gesetzliche oder testamentarische Erben die versicherte Todesfallleistung zusteht. Die Gesamtleistung ist auf 500.000 EUR begrenzt.
- die versicherte Person bei einem Unfallereignis während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verletzt wird. Die Gesamtleistung ist auf 50.000 EUR begrenzt.
Kosmetische Operationen und Zahnersatz
Ergänzend leisten wir für nachgewiesene:
- Zahnarztkosten
- Zahnbehandlungskosten
- Zahnersatzkosten
- Zahnlaborkosten
soweit natürliche Zähne beschädigt wurden.
Die Kosten für kosmetische Operationen und Zahnersatz werden für jeden Unfall nur einmal gezahlt. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Was bedeutet das konkret?
Das Leistungspaket erweitert den Unfallschutz um zahlreiche Zusatzbausteine. Bei bestimmten schweren Verletzungen gibt es schnell Geld, wer beim Sport einen Helm trägt, bekommt bei Kopfverletzungen eine höhere Invaliditätsleistung, und beim Bau oder Kauf eines Eigenheims besteht in den ersten fünf Jahren ein beitragsfreier Extraschutz. Hinzu kommen Regelungen zu Unfall-Rente, Übergangsleistung, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Komageld, Pflegegeld sowie erweiterte Zahlungen im Todesfall und Erstattungen für Zahn- und kosmetische Behandlungen. Für viele dieser Leistungen gelten feste Beträge, Höchstgrenzen und Fristen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Sofortleistung bei schweren Verletzungen und bis wann muss ich sie melden?
Sie beträgt 20 % der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, höchstens 20.000 EUR, und wird bei bestimmten schweren Verletzungen fällig, sofern der Tod nicht innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt. Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach dem Unfall unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Was bringt das Tragen eines Helms beim Sport für den Versicherungsschutz?
Bei sportlichen Aktivitäten wie Skifahren, Fahrradfahren, Skaten, Inlinern oder Reiten wird die Grundsumme für die Invaliditätsleistung bei unfallbedingten Kopfverletzungen um 25 % erhöht, wenn nachweislich ein handelsüblicher geeigneter Helm getragen wurde. Die Erhöhung beträgt maximal 100.000 €. Augen- und Ohrverletzungen zählen dabei als Kopfverletzungen, und bei Kindern gilt dies auch beim Benutzen von Laufrädern.
Welche Sofortleistung gibt es beim Bau oder Kauf eines Eigenheims?
Wer während der Vertragslaufzeit erstmals selbst genutztes Wohneigentum erwirbt oder baut, erhält beitragsfrei eine Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Sie beträgt für Sie und den Lebensgefährten je 30.000 EUR im 1. Jahr, 24.000 EUR im 2. Jahr, 18.000 EUR im 3. Jahr, 12.000 EUR im 4. Jahr und 6.000 EUR im 5. Jahr ab Erwerb oder Baubeginn.
Wann wird die doppelte Todesfallsumme gezahlt?
Die doppelte Todesfallsumme wird geleistet, wenn beide versicherten Eltern durch denselben Unfall versterben und leibliche oder adoptierte Kinder unter 18 Jahren zurückbleiben, denen die Leistung zusteht (begrenzt auf 500.000 EUR), oder wenn die versicherte Person bei einem Unfall während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verletzt wird (begrenzt auf 50.000 EUR).
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026