Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse enthält Sonderregelungen zu Kündigungen, etwa eine rückwirkende Kündigung bei Pflegebedürftigkeit oder eine Fristverkürzung bei Tarifumstellung. Der Umfang unterscheidet sich je nach Tarif.
- Bei dauernder Pflegebedürftigkeit bzw. Geisteskrankheit rückwirkende Kündigung durch VN möglich (nicht VR): in allen Tarifen enthalten.
- Kündigungsfristverkürzung bei Umstellung von Kinder-Tarif auf Erwachsenen-Tarif: in Einfach Gut nicht enthalten, in Einfach Besser nicht enthalten, in Einfach Komplett enthalten.
Was bedeutet das konkret?
Bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit oder Geisteskrankheit kann der Versicherungsnehmer rückwirkend kündigen, nicht aber der Versicherer. Zudem gibt es in einem Tarif eine verkürzte Kündigungsfrist beim Wechsel vom Kinder- auf den Erwachsenen-Tarif.
Häufige Fragen
Kann bei Pflegebedürftigkeit rückwirkend gekündigt werden?
Ja, bei dauernder Pflegebedürftigkeit bzw. Geisteskrankheit ist eine rückwirkende Kündigung durch den Versicherungsnehmer möglich (nicht durch den Versicherer) – in allen Tarifen.
Gibt es eine Fristverkürzung bei Tarifumstellung?
Eine Kündigungsfristverkürzung bei Umstellung von Kinder-Tarif auf Erwachsenen-Tarif ist nur in Einfach Komplett enthalten; in Einfach Gut und Einfach Besser nicht enthalten.
Inhalte aus: Leistungsübersicht Unfallversicherung 2019