Wann zahlt die Haftpflichtkasse in der Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung? Voraussetzung ist eine unfallbedingte, dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, die innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eintritt, ärztlich festgestellt und fristgerecht geltend gemacht wird. Die einmalige Zahlung berechnet sich aus Versicherungssumme und Invaliditätsgrad, der sich nach der Gliedertaxe richtet.
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
- die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
- dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
- sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
- eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
- eingetreten und
- von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung, sofern diese vereinbart ist.
Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
- die vereinbarte Versicherungssumme und
- der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000 Euro.
Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich
- nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind,
- ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität.
Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
- Arm 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
- Hand 55 %
- Daumen 20 %
- Zeigefinger 10 %
- Anderer Finger 5 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
- Bein bis unterhalb des Knies 50 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
- Fuß 40 %
- Große Zehe 5 %
- Andere Zehe 2 %
- Auge 50 %
- Gehör auf einem Ohr 30 %
- Geruchssinn 10 %
- Geschmackssinn 5 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 % (= ein Zehntel von 70 %).
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach den Regeln zur Gliedertaxe und zur Bemessung außerhalb der Gliedertaxe bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7 % (= ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.
Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
- Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben, und
- die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Was bedeutet das konkret?
Eine Invaliditätsleistung gibt es, wenn ein Unfall die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft – also voraussichtlich länger als drei Jahre und ohne erwartete Änderung – beeinträchtigt. Diese Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eintreten, von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden. Die Zahlung erfolgt einmalig und ergibt sich aus der Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad, der sich nach der Gliedertaxe oder nach medizinischer Bemessung richtet. Vorschäden werden abgezogen, und der Gesamtgrad ist auf 100 % begrenzt.
Häufige Fragen
Welche Fristen muss ich nach einem Unfall einhalten, um Invaliditätsleistung zu bekommen?
Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein, in diesem Zeitraum von einem Arzt schriftlich festgestellt und außerdem innerhalb von 15 Monaten beim Versicherer geltend gemacht werden. Wird eine dieser Voraussetzungen versäumt, ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen; nur in besonderen Ausnahmefällen lässt sich eine Fristversäumnis entschuldigen.
Wie wird die Höhe der Invaliditätsleistung berechnet?
Die Leistung wird als Einmalzahlung erbracht. Grundlage sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Bei 100.000 Euro Versicherungssumme und 20 % Invaliditätsgrad werden zum Beispiel 20.000 Euro gezahlt.
Was passiert, wenn schon vor dem Unfall eine Beeinträchtigung bestand?
Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt, liegt eine Vorinvalidität vor. Diese wird ermittelt und vom Invaliditätsgrad abgezogen, sodass nur der unfallbedingte Anteil zählt.
Bekomme ich eine Leistung, wenn die versicherte Person nach dem Unfall stirbt?
Stirbt die Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung; stattdessen wird eine Todesfallleistung gezahlt, sofern vereinbart. Stirbt sie erst später vor der Bemessung und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, wird nach dem Invaliditätsgrad geleistet, der laut ärztlichen Befunden zu erwarten gewesen wäre.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung AUB 2026