Wer als versicherte Person in ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gerät, das mit einem gedeckten Haftpflichtanspruch zusammenhängt, erhält über die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse die Kosten der Verteidigung sowie Gerichts- und Sachverständigenkosten ersetzt – begrenzt auf 100.000 EUR je Verfahren, mit 10 % Selbstbehalt und nur nach vorheriger Abstimmung.
Abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren Kosten, wenn dieses Verfahren im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, der unter den Versicherungsschutz fällt. Übernommen werden:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – gegebenenfalls auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A genannten Personen. Voraussetzung ist, dass diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Der Versicherungsschutz gilt für Verfahren, die während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet werden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist außerdem, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse im Voraus über das einzuschlagende Vorgehen abstimmt und über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z. B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z. B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren als vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängt, trägt die Haftpflichtkasse die Verteidigungs-, Gerichts- und notwendigen Sachverständigenkosten. Geschützt sind nur bestimmte im Vertrag genannte Personen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch beim Versicherungsnehmer beschäftigt waren, und nur für in Europa eingeleitete Verfahren während der Vertrags- und Nachhaftungszeit. Voraussetzung ist eine vorherige Abstimmung mit der Haftpflichtkasse. Geldstrafen und -bußen, verfahren ohne Bezug zur versicherten Tätigkeit sowie verwaltungsstrafrechtliche Verfahren sind ausgeschlossen; es gelten ein Sublimit von 100.000 EUR und ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden bei einem Strafverfahren übernommen?
Übernommen werden die Verteidigungskosten nach den geltenden Gebührenordnungen (gegebenenfalls auch besonders vereinbarte höhere Kosten), die Gerichtskosten und die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten – vorausgesetzt, das Verfahren steht im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch.
Werden Geldstrafen oder Geldbußen von der Versicherung bezahlt?
Nein. Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter, etwa Geldbußen und Geldstrafen, sind nicht versichert.
Muss ich vorab etwas mit der Haftpflichtkasse klären, damit der Schutz greift?
Ja. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse im Voraus über das einzuschlagende Vorgehen abstimmt und sie über das Verfahren informiert.
Wie hoch ist die Deckung und gibt es einen Selbstbehalt?
Das Sublimit beträgt im Rahmen der Versicherungssummen 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Je Verfahren gilt ein Selbstbehalt von 10 %.
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