Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse darf die im Deckblatt genannte Maklerfirma vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen und muss diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse weiterleiten.
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Dies gilt abweichend von den sonstigen Regelungen dieser Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen.
Die Maklerfirma ist verpflichtet, diese Anzeigen und Willenserklärungen unverzüglich weiterzuleiten – und zwar an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse.
Was bedeutet das konkret?
Die im Deckblatt aufgeführte Maklerfirma darf Anzeigen und Willenserklärungen, die vertraglich abzugeben sind, für die Vertragsparteien annehmen. Sie ist dabei verpflichtet, diese Mitteilungen ohne schuldhaftes Zögern an den Versicherungsnehmer oder an die Haftpflichtkasse weiterzugeben.
Häufige Fragen
Wer darf vertragliche Anzeigen und Erklärungen entgegennehmen?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was muss die Maklerfirma mit den entgegengenommenen Erklärungen tun?
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Welche Maklerfirma ist gemeint?
Gemeint ist die im Deckblatt genannte Maklerfirma.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Gesundheitsfachberufe 2023