Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse wird der erste oder einmalige Beitrag zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Wer diesen Beitrag zu spät zahlt, erhält den Versicherungsschutz erst ab dem Zahlungszeitpunkt – es sei denn, die verspätete Zahlung ist nicht selbst zu vertreten.
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich fällig, sobald zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins abgelaufen sind.
Ist vereinbart, dass der Jahresbeitrag in Raten gezahlt wird, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins bezahlt werden. Ist Ratenzahlung vereinbart, zählt als erster Beitrag nur die erste Rate. Wird zu spät gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er die verspätete Zahlung nicht selbst zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss der erste Beitrag gezahlt werden?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich fällig, nachdem zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins abgelaufen sind.
Was gilt bei vereinbarter Ratenzahlung als erster Beitrag?
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Gibt es eine Ausnahme bei verspäteter Zahlung?
Ja. Der spätere Beginn des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024