Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse greift der Gewässerschaden-Schutz, wenn aus einer Anlage des Versicherungsnehmers Stoffe unbeabsichtigt in ein Gewässer gelangen, ohne dort eingebracht oder eingeleitet zu sein. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche im Rahmen der Einheitsversicherungssumme, ergänzt um Rettungskosten, Regeln zu Selbstbeteiligung, Ausschlüsse bei Vorsatz und Gemeingefahren sowie eine erweiterbare Abwässeranlagen- und Einwirkungshaftung.
Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder jedes Mitversicherten nach den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Gesetzen für das im Antrag beschriebene Wagnis. Voraussetzung ist, dass sich die Haftpflicht daraus ergibt, dass aus einer Anlage des Versicherungsnehmers Stoffe – ausgenommen Abwässer – in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein (Anlagenhaftung). Die Anlage muss dabei dazu bestimmt sein, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese Stoffe bei ihrer Verwendung in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Anwendung.
Mitversichert sind:
- der gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers sowie Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
- sämtliche übrigen Betriebsangehörigen in dieser Eigenschaft.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch handelt.
Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme je Schadenereignis gewährt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt.
Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Vorsätzliche Verstöße
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
Gemeingefahren
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen sind Schäden an der Anlage selbst.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Versicherung der Abwässeranlagen- und der Einwirkungshaftung
Gegenstand der Versicherung
Falls besonders vereinbart, wird der Versicherungsschutz im Rahmen der vorstehenden und nachfolgenden Bestimmungen entsprechend der Beschreibung des Wagnisses im Antrag ausgedehnt auf Haftpflichtansprüche wegen Gewässerschäden, die sich daraus ergeben, dass
- Abwässer aus Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Gewässer gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein (Abwasseranlagenhaftung);
- in ein Gewässer Stoffe eingebracht oder eingeleitet werden oder auf ein Gewässer derart eingewirkt wird, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung).
Beschaffenheit der Anlagen
Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn bei ordnungsgemäßem störungsfreiem Betriebsablauf
- die Abwasserreinigung und -ableitung sich im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Benutzungsbefugnis hält, insbesondere der darin angeordneten Bedingungen oder Auflagen, und
- die Abwässer dementsprechende vorhandene Reinigungs-, Entgiftungs- oder Aufbereitungsanlagen durchlaufen.
Versicherung neuer Risiken
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss dieser Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz erst nach Zustandekommen einer Vereinbarung über Bedingungen und Beiträge.
Neue Risiken sind beispielsweise: neue oder erheblich geänderte Abwassereinleitungen, wesentliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit der Abwässer, die Aufnahme neuer Produktionen oder Produktionsverfahren, bei denen wesentlich andere Abwässer als bisher anfallen, sowie erhebliche Veränderungen der Abwasserbehandlungsanlage.
Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt an jedem Schaden 20 Prozent, höchstens 1.500 EUR.
Sobald eine Anlage älter als 5 Jahre ist, beträgt die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 20 Prozent, höchstens 2.500 EUR.
Jahresmaximierung
Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung.
Die sich daran anschließende Versicherungssumme bis 20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist 2-fach jahresmaximiert. Darüber hinausgehende Summen sind 1-fach jahresmaximiert.
Erläuterungen
- Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus dem Wasserhaushaltsgesetz, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
- Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
- Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
- Rettungskosten entstehen bereits von dem Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift, wenn aus einer Anlage des Versicherungsnehmers Stoffe ungewollt in ein Gewässer gelangen und deshalb Haftpflichtansprüche entstehen. Gezahlt wird im Rahmen einer einheitlichen Versicherungssumme je Schadenereignis, zusätzlich werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen. Bestimmte Fälle sind ausgeschlossen, etwa vorsätzliche Verstöße gegen Gewässerschutzvorschriften sowie Schäden durch Krieg, Aufruhr oder höhere Gewalt. Bei besonderer Vereinbarung lässt sich der Schutz auf die Abwässeranlagen- und Einwirkungshaftung ausdehnen, wobei je nach Anlagenalter unterschiedliche Selbstbeteiligungen gelten.
Häufige Fragen
Wann besteht bei diesem Gewässerschaden-Schutz Versicherungsschutz?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn aus einer Anlage des Versicherungsnehmers Stoffe – ausgenommen Abwässer – in ein Gewässer gelangen, ohne dort eingebracht oder eingeleitet zu sein. Das gilt auch, wenn solche Stoffe bei ihrer Verwendung ins Gewässer gelangen.
Welche Selbstbeteiligung gilt bei der Abwässeranlagen- und Einwirkungshaftung?
An jedem Schaden trägt der Versicherungsnehmer 20 Prozent selbst, höchstens 1.500 EUR. Ist eine Anlage älter als 5 Jahre, beträgt die Selbstbeteiligung 20 Prozent, höchstens 2.500 EUR.
Sind vorsätzlich verursachte Gewässerschäden mitversichert?
Nein. Kein Schutz besteht für Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutz-Gesetzen, -Verordnungen oder behördlichen Anordnungen und Verfügungen herbeigeführt haben.
Ab wann gelten Rettungskosten als erstattungsfähig?
Rettungskosten entstehen bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Zahlungspflicht öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich begründet ist.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024