Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse schützt der USV-Zusatzbaustein 1 den Versicherungsnehmer, wenn Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz an eigenen oder gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Böden und Gewässern entstehen – etwa an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder an Boden, von dem Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Deklariert werden die versicherten Grundstücke im Versicherungsschein; für Grundwasser gilt der Schutz nur bei besonderer Vereinbarung.
Abweichend von der zugrunde liegenden Regelung besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz:
- an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
- an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und des Zusatzbausteins 2 vereinbart werden.
- an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, gilt Folgendes: Der ansonsten geltende letzte Absatz der Grundregelung findet dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von der Vorsorgeregelung kein Versicherungsschutz.
Falls besonders vereinbart, besteht abweichend von der Grundregelung Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser.
Nicht versicherte Tatbestände
Die in der Grundregelung genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
Nicht versichert sind:
- Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
- Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
- Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme: siehe Angaben im Versicherungsschein.
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten den im Versicherungsschein dokumentierten Betrag selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Zusatzbaustein erweitert den Schutz auf Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, Böden und Gewässern, die dem Versicherungsnehmer gehören oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind. Versichert sind nur die im Versicherungsschein aufgeführten Grundstücke; für Grundwasser gilt der Schutz nur, wenn dies besonders vereinbart wurde. Bestimmte Fälle sind ausgeschlossen, etwa Dekontaminationskosten nach Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie Schäden aus unterirdischen Abwasseranlagen. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt selbst.
Häufige Fragen
Für welche Grundstücke gilt dieser Umweltschadenschutz?
Der Schutz gilt für Grundstücke, Böden und Gewässer, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Versichert sind dabei ausschließlich die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Ist Grundwasser mitversichert?
Versicherungsschutz für Umweltschäden am Grundwasser gemäß Umweltschadensgesetz besteht nur, wenn dies besonders vereinbart ist.
Sind Grundstücke versichert, die man erst nach Vertragsbeginn erwirbt?
Nein. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht kein Versicherungsschutz.
Wer trägt den Selbstbehalt im Schadenfall?
Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer von den versicherten Kosten den im Versicherungsschein dokumentierten Betrag selbst. Der Versicherer bleibt dennoch verpflichtet, die gesetzliche Verpflichtung zu prüfen und unberechtigte Inanspruchnahme abzuwehren.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024