Wer als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Grundstücks eine schädliche Bodenveränderung selbst verursacht hat, findet mit dem USV-Zusatzbaustein 2 der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse erweiterten Schutz für Bodensanierungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz. Versichert sind plötzliche, unfallartige Betriebsstörungen auf den im Versicherungsschein deklarierten Grundstücken – auch wenn vom Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.
Abweichend von der Grundregel und über den Umfang des Zusatzbausteins 1 hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Diese Störung muss während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetreten sein. Die entsprechende Grundregelung findet hier keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet die betreffende Grundregelung zum letzten Absatz keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von den Grundregelungen kein Versicherungsschutz.
Versicherte Kosten
In Ergänzung zur Grundregelung sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung in einem der folgenden Fälle aufwenden musste:
- aufgrund behördlicher Anordnung, oder
- nach Abstimmung mit dem Versicherer.
Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind die genannten Kosten, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Die in den Grundregelungen und im Zusatzbaustein 1 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Zusatzbaustein 1 vereinbarten Versicherungssumme und der dort vereinbarten Selbstbeteiligung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein erweitert den Schutz auf die Sanierung des eigenen Bodens, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden selbst verursacht hat und Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war. Voraussetzung ist eine plötzliche, unfallartige Betriebsstörung, die während der Vertragslaufzeit eintritt. Geschützt sind nur die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke, und die Sanierungskosten müssen entweder behördlich angeordnet oder mit dem Versicherer abgestimmt sein. Versicherungssumme und Selbstbeteiligung entsprechen denen des Zusatzbausteins 1.
Häufige Fragen
Für wen greift dieser erweiterte Schutz zur Bodensanierung?
Für den Versicherungsnehmer, wenn er Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und zugleich Verursacher des Schadens ist oder war.
Welche Bodenveränderungen sind überhaupt versichert?
Nur solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind und während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten ist.
Sind auch neu erworbene Grundstücke mitversichert?
Nein. Der Schutz gilt ausschließlich für die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erworben oder in Besitz genommen werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Unter welchen Bedingungen werden die Sanierungskosten übernommen?
Nur, wenn der Versicherungsnehmer sie nach einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder wenn die Kosten zuvor mit dem Versicherer abgestimmt wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024