Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse verjähren in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung bis zum Zugang der Entscheidung in Textform gehemmt.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung gilt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Für die Berechnung dieser Frist gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, läuft die Verjährungsfrist während der Bearbeitung nicht weiter. Diese Unterbrechung dauert so lange an, bis der Versicherer seine Entscheidung in Textform mitteilt.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wonach richtet sich die Berechnung der Verjährungsfrist?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung an gehemmt – und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024