Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse greift der Umweltschutz vor allem dann, wenn ein Umweltschaden unmittelbare Folge einer plötzlichen, unfallartigen Betriebsstörung ist. Zusätzlich sind Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse abgesichert, sofern ein Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler vorliegt – nicht jedoch beim Entwicklungsrisiko.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind. Eine solche Betriebsstörung liegt vor, wenn während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten eintritt.
Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter.
In diesen beiden Fällen besteht Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Umweltschäden nur abgesichert, wenn sie direkte Folge einer plötzlichen und unfallartigen Betriebsstörung sind, die während der Laufzeit des Vertrages eintritt. Darüber hinaus gilt der Schutz auch ohne Betriebsstörung für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse sowie beim Umgang mit Erzeugnissen Dritter – allerdings nur, wenn ein Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler vorliegt. Nicht abgedeckt sind Fehler, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar waren.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz bei einer Betriebsstörung?
Versicherungsschutz besteht für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind, die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetreten ist.
Sind Umweltschäden durch Erzeugnisse auch ohne Betriebsstörung versichert?
Ja, auch ohne Betriebsstörung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse sowie durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang mit Erzeugnissen Dritter – allerdings nur, wenn der Schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler zurückzuführen ist.
Was gilt beim Entwicklungsrisiko?
Für das Entwicklungsrisiko besteht kein Versicherungsschutz. Das betrifft Fehler, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätten erkannt werden können.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024