Steigt bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse der Beitrag durch eine Beitragsangleichung, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Der Versicherer muss auf dieses Kündigungsrecht hinweisen und die Mitteilung rechtzeitig zusenden.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers möglich. Sie wirkt mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Beitrag durch eine Beitragsangleichung steigt, obwohl der Versicherungsschutz gleich bleibt, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dafür hat er einen Monat ab Erhalt der Mitteilung Zeit; die Kündigung kann sofort wirken, frühestens aber zum geplanten Termin der Beitragserhöhung. Der Versicherer muss auf dieses Recht hinweisen und die Mitteilung rechtzeitig verschicken. Steigt nur die Versicherungssteuer, besteht kein Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Kann ich kündigen, wenn mein Beitrag durch eine Beitragsangleichung steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Wie lange habe ich Zeit für die Kündigung nach einer Beitragserhöhung?
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers möglich. Sie wirkt mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Muss der Versicherer mich über das Kündigungsrecht informieren?
Ja. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen, und die Mitteilung muss spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Darf ich auch kündigen, wenn nur die Versicherungssteuer steigt?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024