Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse sind nur die Risiken und Tätigkeiten versichert, die im Versicherungsschein stehen und ausdrücklich vereinbart wurden. Dazu zählen unter anderem WHG- und UHG-Anlagen, deklarierungspflichtige Anlagen, Abwasseranlagen und Einwirkungen auf Gewässer sowie – abweichend im Rahmen der Umweltschadens-Die Haftpflichtkasse Basisversicherung – pauschal mitversicherte Öl-/Fettabscheider und Behältnisse bis zu einem bestimmten Fassungsvermögen.
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die folgenden Risikobausteine, die jeweils ausdrücklich zu vereinbaren sind:
- Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, außerdem Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
- Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
- Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach den dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
- Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder das Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers durch den Versicherungsnehmer verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
- Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).
- Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen der zuvor genannten Art oder von Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
- Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht vom vorstehenden Punkt umfasst sind, nach dem Inverkehrbringen.
- Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die vorgenannten Risikobausteine fallen – unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.
Abweichend von den Regelungen zu den WHG-Anlagen sowie zum Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko gelten im Rahmen der Umweltschadens-Basisversicherung Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern als pauschal mitversichert. Bei Versicherungsschutz für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS beträgt dieses Gesamtfassungsvermögen 10.000 Liter.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist nur, was im Versicherungsschein steht und ausdrücklich vereinbart wurde. Der Schutz kann verschiedene Anlagenarten und Tätigkeiten rund um gewässerschädliche Stoffe, deklarierungspflichtige Anlagen sowie Abwasser- und Einwirkungsrisiken umfassen. Zusätzlich sind im Rahmen der Umweltschadens-Basisversicherung Öl-/Fettabscheider und Behältnisse für gewässerschädliche Stoffe bis zu einem bestimmten Gesamtfassungsvermögen pauschal mitversichert.
Häufige Fragen
Welche Risiken sind bei dieser Versicherung überhaupt abgedeckt?
Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Es besteht Schutz für die einzelnen Risikobausteine, die jeweils ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Bis zu welcher Menge sind Öl-/Fettabscheider und Lagerbehälter pauschal mitversichert?
Im Rahmen der Umweltschadens-Basisversicherung gelten Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern als pauschal mitversichert. Bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS sind es 10.000 Liter.
Sind Abwasseranlagen bei den WHG- und UHG-Anlagen mit eingeschlossen?
Nein, bei den WHG-Anlagen sowie den UHG-Anlagen nach Anhang 1 und den sonstigen deklarierungspflichtigen Anlagen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer ausdrücklich ausgenommen.
Sind auch Anlagen versichert, deren Inhaber der Versicherungsnehmer nicht selbst ist?
Ja, Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung solcher Anlagen oder ersichtlich dafür bestimmter Teile sind als eigener Risikobaustein versicherbar, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024