Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse lässt sich der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung erweitern: Er kann dann auch reine Vermögensschäden ohne vorangegangenen Personen- oder Sachschaden sowie Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen umfassen.
Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden. Diese Erweiterung bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
- Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Schäden durch Abhandenkommen von Sachen. Hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Standardmäßig sind reine Vermögensschäden und das Abhandenkommen von Sachen nicht automatisch mitversichert. Durch eine besondere Vereinbarung kann der Versicherungsschutz aber auf beide Bereiche ausgeweitet werden. Für Schäden durch abhandengekommene Sachen gelten dann die Regelungen, die auch für Sachschäden vorgesehen sind.
Häufige Fragen
Sind reine Vermögensschäden automatisch mitversichert?
Nein. Der Schutz für Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, muss durch besondere Vereinbarung eingeschlossen werden.
Kann auch das Abhandenkommen von Sachen abgedeckt werden?
Ja, durch besondere Vereinbarung. Für diese Schäden gelten dann die Bestimmungen über Sachschäden.
Wie wird der Versicherungsschutz auf diese Bereiche erweitert?
Die Erweiterung ist nur durch eine besondere Vereinbarung möglich und betrifft die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024