Wer als Grundbesitzer nach dem Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden verpflichtet wird, ist über die Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse abgesichert. Versichert sind gesetzliche Pflichten öffentlich-rechtlichen Inhalts zur Sanierung geschädigter Arten, Lebensräume, Gewässer und Böden – auch wenn eine Behörde oder ein Dritter die Kosten erstattet haben will. Mitversichert sind zudem gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige und der Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge.
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Ein Umweltschaden ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder -pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-/Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht:
- der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
- sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Mitversichert ist außerdem die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz:
- Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
- Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Verpflichtung, Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz zu sanieren – also Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern und am Boden. Der Schutz greift auch, wenn eine Behörde oder ein Dritter die Kosten der Sanierung erstattet haben möchte, unabhängig davon, ob dies auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage geschieht. Nicht abgedeckt sind rein privatrechtliche Haftpflichtansprüche, die auch ohne das Umweltschadensgesetz bestünden. Mitversichert sind gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige sowie bestimmte nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge, sofern nur berechtigte Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis sie nutzen.
Häufige Fragen
Welche Arten von Umweltschäden sind hier abgesichert?
Versichert ist die Sanierung von Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, von Schäden an Gewässern sowie von Schäden am Boden – jeweils als gesetzliche Pflicht nach dem Umweltschadensgesetz.
Gilt der Schutz auch, wenn eine Behörde Kosten zurückfordert?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen wird. Ob dies auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage geschieht, spielt keine Rolle.
Sind auch Mitarbeiter oder Vertreter mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der gesetzlichen Vertreter, der zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes angestellten Personen sowie der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden aus ihren dienstlichen Verrichtungen.
Welche Fahrzeuge sind mitversichert und welche Bedingungen gelten für den Fahrer?
Mitversichert sind bestimmte nicht versicherungspflichtige Kfz, etwa Fahrzeuge nur auf nichtöffentlichen Wegen, Kfz bis 6 km/h sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h. Das Fahrzeug darf nur ein berechtigter Fahrer nutzen, auf öffentlichen Wegen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024