Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse übernimmt der Versicherer schon vor einem Versicherungsfall die Kosten für Maßnahmen, die einen sonst unvermeidbaren Umweltschaden abwenden oder mindern – etwa nach einer Betriebsstörung oder behördlichen Anordnung. Ersetzt werden solche Aufwendungen bis zu 100.000 EUR pro Jahr und Störung, wobei der Versicherungsnehmer 10 Prozent, höchstens 2.500 EUR, selbst trägt.
Der Versicherer ersetzt Aufwendungen auch dann, wenn noch kein Versicherungsfall eingetreten ist. Dies gilt in folgenden Fällen:
- für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung
- für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten
- für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung
- für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung
Ersetzt werden Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß den Punkten (2) bis (4) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen. Maßgeblich ist dabei der frühere Zeitpunkt.
Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im genannten Sinne werden unter den dort genannten Voraussetzungen übernommen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
- dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
- alles zu tun, was erforderlich ist, um die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und
- auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
- sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für diese Aufwendungen vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von den beiden vorstehenden Regelungen bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung pro Versicherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR ersetzt.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 Prozent, maximal 2.500 EUR, selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet. Dies gilt nicht, wenn der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit den oben genannten Aufwendungen decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, sowie für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine Betriebsstörung festgestellt oder eine behördliche Anordnung ergeht, zahlt der Versicherer schon vor einem eigentlichen Versicherungsfall die Kosten für Maßnahmen, mit denen ein sonst unvermeidbarer Umweltschaden verhindert oder verringert wird. Der Versicherungsnehmer muss die Störung oder Anordnung unverzüglich melden, die Kosten sinnvoll begrenzen und sich gegebenenfalls mit dem Versicherer abstimmen. Erstattet wird bis zu 100.000 EUR pro Jahr und Störung, wobei ein Selbstbehalt von 10 Prozent, höchstens 2.500 EUR, verbleibt. Kosten für Erhalt, Reparatur oder Sanierung eigener Sachen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer auch, bevor überhaupt ein Schaden eingetreten ist?
Ja. Der Versicherer ersetzt Aufwendungen auch ohne einen eingetretenen Versicherungsfall, wenn nach einer Betriebsstörung oder behördlichen Anordnung Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens nötig sind.
Bis zu welchem Betrag werden die Aufwendungen erstattet?
Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung je Störung oder behördlicher Anordnung pro Versicherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR ersetzt.
Muss ich als Versicherungsnehmer etwas selbst tragen?
Ja. Von den Aufwendungen trägt der Versicherungsnehmer 10 Prozent selbst, höchstens jedoch 2.500 EUR.
Welche Kosten sind ausgeschlossen?
Nicht ersatzfähig sind Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen des Versicherungsnehmers – auch bei gemieteten, gepachteten oder geleasten Sachen sowie bei früher in seinem Eigentum oder Besitz stehenden oder von ihm hergestellten oder gelieferten Sachen. Ausgenommen sind Aufwendungen zur Abwehr eines versicherten Umweltschadens, wenn dabei nicht betroffene eigene Sachen beeinträchtigt werden müssen; Wertverbesserungen werden abgezogen.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024