Wann ist der Folgebeitrag der Grundbesitzerhaftpflicht bei der Haftpflichtkasse fällig und was passiert bei verspäteter Zahlung? Fällig ist der Beitrag am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums; zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Der Versicherer kann dann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen – nach deren Ablauf drohen der Wegfall des Versicherungsschutzes und die fristlose Kündigung.
Die Folgebeiträge sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Das gilt nicht, wenn er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen. Diese Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie folgende Angaben enthält:
- die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
- die Rechtsfolgen, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Voraussetzung ist auch hier, dass er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge müssen zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden. Zahlt man zu spät, kommt man automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung nötig ist. Der Versicherer kann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen; verstreicht sie ergebnislos, kann der Versicherungsschutz entfallen und der Vertrag fristlos gekündigt werden. Zahlt man nach einer Kündigung noch innerhalb eines Monats, läuft der Vertrag weiter – für Schäden zwischen Kündigung und Zahlung besteht aber kein Schutz.
Häufige Fragen
Wann muss ich meinen Folgebeitrag bezahlen?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Folgebeiträge am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Als rechtzeitig gilt die Zahlung, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannten Zeitpunkt erfolgt.
Brauche ich eine Mahnung, bevor ich in Verzug gerate?
Nein. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug – es sei denn, er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
Was passiert, wenn ich die gesetzte Zahlungsfrist verstreichen lasse?
Sind Sie nach Ablauf der mindestens zweiwöchigen Frist weiter im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, und der Versicherer kann den Vertrag ohne Frist kündigen. Voraussetzung ist, dass in der Zahlungsaufforderung auf diese Folgen hingewiesen wurde.
Kann der Vertrag nach einer Kündigung wegen Beitragsverzugs weiterlaufen?
Ja. Zahlen Sie nach der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024