Wenn sich das versicherte Risiko in der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse durch geänderte oder neu erlassene Rechtsvorschriften erhöht, darf der Versicherer das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen – allerdings nur innerhalb eines Monats, nachdem er von der Risikoerhöhung Kenntnis erlangt hat.
Erhöht sich das versicherte Risiko, weil bestehende Rechtsvorschriften geändert oder neue Rechtsvorschriften erlassen werden, ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Für diese Kündigung gilt eine Frist von einem Monat.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Risikoerhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Führen geänderte oder neue Rechtsvorschriften dazu, dass sich das versicherte Risiko erhöht, darf der Versicherer den Vertrag kündigen. Dafür muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Nutzt der Versicherer sein Kündigungsrecht nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Erhöhung, verfällt dieses Recht.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer den Vertrag wegen einer Risikoerhöhung kündigen?
Der Versicherer darf kündigen, wenn sich das versicherte Risiko durch die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften erhöht.
Welche Kündigungsfrist gilt in diesem Fall?
Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wie lange kann der Versicherer sein Kündigungsrecht ausüben?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, zu dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024