Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen – außer die Beseitigung ist nach Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar. Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt automatisch als besonders gefahrdrohend.
Der Versicherungsnehmer muss besonders gefahrdrohende Umstände beseitigen, wenn der Versicherer dies verlangt. Für die Beseitigung gilt eine angemessene Frist.
Diese Pflicht besteht nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Verlangt der Versicherer, dass ein besonders gefahrdrohender Umstand beseitigt wird, muss der Versicherungsnehmer dies innerhalb einer angemessenen Frist tun. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Beseitigung nach Abwägung der Interessen beider Seiten unzumutbar wäre. Hat ein Umstand bereits zu einem Schaden geführt, wird er ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend eingestuft.
Häufige Fragen
Wer muss besonders gefahrdrohende Umstände beseitigen?
Der Versicherungsnehmer muss solche Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Beseitigung?
Ja. Die Pflicht besteht nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024