Bei einem drohenden oder eingetretenen Umweltschaden muss der Versicherungsnehmer in der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse jeden Versicherungsfall unverzüglich melden – auch ohne bereits erhobene Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche. Zusätzlich sind Behördeninformationen, Anspruchserhebungen, Mahnbescheide und eingeleitete Verfahren umfassend anzuzeigen, Schäden abzuwenden und Weisungen zu befolgen.
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, sobald der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt. Dies gilt auch dann, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
Dem Versicherungsnehmer obliegt es außerdem, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
- seine ihm nach dem Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
- ein behördliches Tätigwerden gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt und alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Fall des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem drohenden oder eingetretenen Umweltschaden muss der Versicherungsnehmer den Versicherer sofort informieren, sobald er davon erfährt – auch ohne bereits gestellte Forderungen. Er muss über behördliche Schritte, Ansprüche, Mahnbescheide und eingeleitete Verfahren umfassend berichten und aktiv dabei helfen, den Schaden abzuwenden und zu klären. Bei Mahnbescheiden oder Verwaltungsakten hat er fristgerecht Rechtsbehelfe einzulegen, überlässt aber im Übrigen dem Versicherer die Führung des Verfahrens.
Häufige Fragen
Muss ich einen Umweltschaden schon melden, wenn noch niemand Ansprüche gegen mich geltend gemacht hat?
Ja. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
Worüber muss ich den Versicherer bei einem Umweltschaden zusätzlich informieren?
Über die Information an die zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz, ein behördliches Tätigwerden, die Erhebung von Ersatzansprüchen Dritter, den Erlass eines Mahnbescheids, eine gerichtliche Streitverkündung sowie die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens – jeweils unverzüglich und umfassend.
Muss ich bei einem Mahnbescheid oder Verwaltungsakt auf eine Weisung des Versicherers warten?
Nein. Gegen einen Mahnbescheid oder Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Wer führt ein gerichtliches Verfahren wegen eines Umweltschadens?
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im gerichtlichen Verfahren beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers; dieser muss dem Rechtsanwalt Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen bereitstellen.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024