Die Haftpflichtkasse: In der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse zeigt der Rechtsschutz klare Grenzen: Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem bei Streitigkeiten rund um Krieg, innere Unruhen oder Erdbeben, bei Schäden durch Bio-, Nano- oder Gentechnologie, im Familien- und Erbrecht, bei Spiel- und Wettverträgen, in Insolvenzverfahren sowie bei Streit zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Vertrages.
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den folgenden Fällen, soweit nichts anderes vereinbart ist:
Kein Rechtsschutz besteht in ursächlichem Zusammenhang mit:
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Staatsbankrott, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
- Schäden, die durch Bio-, Nano- oder Gentechnologie entstanden sind, sowie Nuklear- und genetische Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind.
Kein Rechtsschutz besteht außerdem:
- zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen.
- aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes.
- aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen.
- in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen.
Kein Rechtsschutz besteht ferner:
- in Verfahren vor Verfassungsgerichten und in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen.
- in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
Kein Rechtsschutz besteht schließlich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer.
- sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung.
- aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind.
- aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen.
- soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer erbracht hat.
Was bedeutet das konkret?
Für bestimmte rechtliche Auseinandersetzungen leistet der Rechtsschutz nicht. Dazu zählen unter anderem Streitigkeiten im Zusammenhang mit Krieg, inneren Unruhen oder Erdbeben, mit bestimmten technologischen und Nuklearschäden, aus dem Familien- und Erbrecht, aus Spiel- und Wettverträgen sowie aus Insolvenzverfahren. Ausgeschlossen sind auch Streitigkeiten zwischen mehreren am selben Vertrag beteiligten Personen. Besteht ein Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat, muss der Versicherungsnehmer bereits erbrachte Leistungen zurückzahlen, wenn sich das nachträglich herausstellt.
Häufige Fragen
Gilt der Rechtsschutz bei Streit im Familien- oder Erbrecht?
Nein. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes besteht kein Rechtsschutz.
Sind Schadenersatzansprüche durch den Rechtsschutz abgedeckt?
Zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutz. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Ansprüche auf einer Vertragsverletzung beruhen.
Was passiert, wenn nachträglich eine vorsätzliche Straftat festgestellt wird?
Besteht ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat und stellt sich dies erst im Nachhinein heraus, muss der Versicherungsnehmer die bereits erbrachten Leistungen des Versicherers zurückzahlen.
Besteht Rechtsschutz bei einem Insolvenzverfahren?
Nein. In ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll, besteht kein Rechtsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026