Die Haftpflichtkasse: Wer bei der Haftpflichtkasse eine Tierhaftpflicht abgeschlossen hat, muss besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen fristgerecht beseitigen, jeden Versicherungsfall binnen einer Woche melden und im Schadenfall aktiv mitwirken. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Kündigung und den ganzen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dafür hat er einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Er hat solche Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Weiter gelten diese Pflichten:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss gefährliche Umstände auf Verlangen beseitigen, einen Schaden vermeiden oder klein halten und jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden. Außerdem muss er den Versicherer ehrlich und umfassend unterstützen, gerichtliche Schritte anzeigen und die Prozessführung dem Versicherer überlassen. Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder die Verletzung folgenlos war, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Zudem kann er den Vertrag bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung vor dem Versicherungsfall fristlos kündigen.
Muss ich mich selbst um einen Anwalt kümmern, wenn ich verklagt werde?
Nein. Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, überlässt der Versicherungsnehmer die Führung des Verfahrens dem Versicherer. Dieser beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bereitstellen.
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn ich einen Fehler nachweisen kann?
Ja, der Versicherer bleibt leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für die Leistung ursächlich war. Das gilt allerdings nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026