Bei der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse darf die im Versicherungsschein oder in den Nachträgen genannte Maklerfirma Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen und muss diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer oder die Haftpflichtkasse weiterleiten.
Die Maklerfirma, die im Versicherungsschein oder in den Nachträgen genannt ist, ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Was bedeutet das konkret?
Die im Vertrag genannte Maklerfirma darf Mitteilungen und Erklärungen für den Vertrag entgegennehmen. Sie muss diese ohne schuldhaftes Zögern an den Versicherungsnehmer oder an die Haftpflichtkasse weitergeben.
Häufige Fragen
Darf der Makler Anzeigen und Erklärungen für den Vertrag annehmen?
Ja. Die im Versicherungsschein oder in den Nachträgen genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was muss die Maklerfirma mit entgegengenommenen Erklärungen tun?
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Welche Maklerfirma ist gemeint?
Gemeint ist die Maklerfirma, die im Versicherungsschein oder in den Nachträgen genannt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026