Die Haftpflichtkasse: Wer bei der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse Erklärungen oder Anzeigen an den Versicherer richtet, muss dafür die Textform nutzen – etwa E-Mail, Telefax oder Brief. Ebenso wichtig: Wer seine Anschrift, seinen Namen oder den Standort seines Gewerbebetriebs nicht meldet, riskiert, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dazu zählen zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt Folgendes: Für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine Namensänderung dem Versicherer nicht angezeigt hat.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas zu Ihrem Vertrag mitteilen wollen, reicht in der Regel die Textform aus, also zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Solche Mitteilungen sollten an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Melden Sie eine geänderte Anschrift, einen geänderten Namen oder die Verlegung Ihres Gewerbebetriebs nicht, kann der Versicherer wirksam an Ihre letzte bekannte Adresse schreiben. Ein eingeschriebener Brief gilt dann drei Tage nach dem Absenden als bei Ihnen angekommen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer schicken?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag, die direkt an den Versicherer gehen, müssen in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Ausnahmen gelten, wenn gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gehen, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung an Sie die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach dem Absenden des Briefs als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt diese Regelung auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wenn Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen haben, gilt die Regelung zur nicht angezeigten Anschriftenänderung bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026