Die Haftpflichtkasse: Bei der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse greift der Versicherungsschutz nur so weit, wie ihm keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, solange und soweit ihm keine unmittelbar anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Diese Einschränkung gilt zusätzlich zu den übrigen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Wann entfällt der Versicherungsschutz aufgrund von Sanktionen?
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen. Stehen solche Sanktionen entgegen, entfällt insoweit der Schutz.
Welche Sanktionen sind hier gemeint?
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gilt diese Regelung zusätzlich zu den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Embargobestimmung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026