Die Haftpflichtkasse: Bei der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse bleibt der Versicherungsschutz auch dann erhalten, wenn vor einem Versicherungsfall ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wurde – vorausgesetzt, das Schiedsgericht erfüllt bestimmte Mindestanforderungen. Dazu zählen mindestens drei Schiedsrichter mit juristischem Vorsitz, eine Entscheidung nach materiellem Recht sowie ein schriftlich begründeter Schiedsspruch. Der Versicherungsnehmer muss die Einleitung eines solchen Verfahrens unverzüglich anzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglichen.
Wird ein Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls vereinbart, beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz nicht. Voraussetzung ist, dass das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf der Vorsitzende keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen. Ausgenommen ist der Fall eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde. Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In der Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen. Er muss dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ermöglichen – und zwar entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges. Bei der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn schon vor einem Schadenfall ein Schiedsgericht statt eines ordentlichen Gerichts vereinbart wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen, sofern das Schiedsgericht bestimmte Anforderungen erfüllt. Dazu gehören mindestens drei Schiedsrichter mit einem juristischen Vorsitzenden, eine Entscheidung nach festgelegtem materiellem Recht und ein schriftlich begründeter Schiedsspruch. Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über ein solches Verfahren unverzüglich informieren und ihn mitwirken lassen, auch bei der Auswahl des eigenen Schiedsrichters. Werden diese Pflichten verletzt, greifen die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn ein Schiedsgericht statt eines normalen Gerichts vereinbart wurde?
Ja, wenn die Schiedsgerichtsvereinbarung vor Eintritt eines Versicherungsfalls getroffen wurde und das Schiedsgericht die genannten Mindestanforderungen erfüllt, wird der Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt.
Welche Anforderungen muss das Schiedsgericht erfüllen?
Es muss aus mindestens drei Schiedsrichtern bestehen, der Vorsitzende muss Jurist sein. Das Gericht muss nach festgelegtem materiellem Recht entscheiden, und der Schiedsspruch muss schriftlich niedergelegt und begründet sein, unter Angabe der tragenden Rechtsnormen.
Muss ich den Versicherer über ein Schiedsgerichtsverfahren informieren?
Ja, der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens unverzüglich anzeigen und ihm die Mitwirkung ermöglichen, auch bei der Auswahl des zu benennenden Schiedsrichters.
Was passiert, wenn ich diese Pflichten nicht einhalte?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026