Die Haftpflichtkasse: Bei Meinungsverschiedenheiten mit der Haftpflichtkasse in der Tierhaftpflicht können sich Versicherungsnehmer zunächst an die Beschwerdestelle des Versicherers in Roßdorf wenden. Zusätzlich stehen der Versicherungsombudsmann als kostenfreie Schlichtungsstelle sowie die BaFin als Aufsichtsbehörde offen. Auch der Rechtsweg ist möglich – dieser Text zeigt, welches Gericht örtlich für Klagen gegen den Versicherer und gegen den Versicherungsnehmer zuständig ist.
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
- Die Haftpflichtkasse
- Der Vorstand
- Darmstädter Str. 103
- 64380 Roßdorf
- Telefon: 06154 / 601 - 0
- E-Mail: info@haftpflichtkasse.de
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
- Versicherungsombudsmann e.V.
- Postfach 080632
- 10006 Berlin
- Telefon: 0800 3696000
- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
- Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Sektor Versicherungsaufsicht
- Graurheindorfer Straße 108
- 53117 Bonn
- Telefon: 0800 2 100 500
- E-Mail: poststelle@bafin.de
- Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Bei Unstimmigkeiten kann sich der Versicherungsnehmer zunächst direkt an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden. Darüber hinaus gibt es weitere Wege: den kostenfreien und unabhängigen Versicherungsombudsmann für Verbraucher, die BaFin als Aufsichtsbehörde sowie den Gang zum Gericht. Bei Klagen gegen den Versicherer kommen dessen Sitz oder der Wohnort des Versicherungsnehmers als Gerichtsort infrage; bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer richtet sich das Gericht nach dessen Wohnsitz oder Aufenthalt.
Häufige Fragen
An wen kann ich mich bei Streit mit dem Versicherer zuerst wenden?
Der Versicherungsnehmer kann sich jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden – bei Die Haftpflichtkasse, zu Händen des Vorstands, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf, telefonisch unter 06154 / 601 - 0 oder per E-Mail an info@haftpflichtkasse.de.
Kostet die Schlichtung beim Versicherungsombudsmann etwas?
Nein. Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Diese Möglichkeit gilt für Verbraucher oder Personen in verbraucherähnlicher Lage.
Kann die BaFin meinen Streitfall entscheiden?
Nein. Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Man kann sich aber an sie wenden, wenn man mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten.
Welches Gericht ist bei einer Klage gegen den Versicherer zuständig?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bei Klageerhebung seinen Sitz, seine Niederlassung, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt er diesen ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026