Die Haftpflichtkasse: Bei der Forderungsausfalldeckung der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse gibt es Fälle, in denen keine Entschädigung gezahlt wird: etwa für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung, für Forderungen nach einem Forderungsübergang sowie für Schäden, die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger zu ersetzen hat. Auch Ansprüche im Zusammenhang mit Krieg, inneren Unruhen oder Nuklearschäden bleiben ausgeschlossen.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung.
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs.
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag. Oder Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
- Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Was bedeutet das konkret?
Für die Forderungsausfalldeckung sind bestimmte Ansprüche von der Entschädigung ausgenommen. Dazu gehören unter anderem Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung sowie Forderungen, die auf einem Forderungsübergang beruhen. Muss ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger für den Schaden aufkommen, leistet der Versicherer nicht; deckt ein anderer Versicherer aber nicht den gesamten Anspruch ab, wird der Restanspruch nach diesen Bedingungen übernommen. Auch Ansprüche im Zusammenhang mit Krieg, inneren Unruhen, Streik, Erdbeben oder Nuklear- und genetischen Schäden sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Werden Verzugszinsen und Verfahrenskosten über die Forderungsausfalldeckung ersetzt?
Nein. Für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer nur einen Teil des Schadens übernimmt?
Reichen die Leistungen aus anderen Verträgen nicht aus, um den gesamten Schadenersatzanspruch abzudecken, leistet der Versicherer nach Maßgabe dieser Bedingungen den verbleibenden Restanspruch aus diesem Vertrag.
Sind Schäden durch Krieg oder Erdbeben mitversichert?
Nein. Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen, sind ausgeschlossen.
Zahlt der Versicherer, wenn ein Sozialversicherungsträger zuständig ist?
Nein. Für Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, wird nicht geleistet – auch nicht bei Rückgriffs-, Beteiligungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen Dritter.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026