Bei der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse sind neue Risiken, die nach Vertragsabschluss entstehen, im Umfang des bestehenden Vertrags sofort mitversichert – diese sogenannte Die Haftpflichtkasse Vorsorgeversicherung greift automatisch, verlangt aber eine fristgerechte Anzeige des neuen Risikos und deckt bestimmte Risiken wie zulassungspflichtige Fahrzeuge oder betriebliche Tätigkeiten ausdrücklich nicht ab.
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung hinzugekommen ist. Zudem muss er beweisen, dass dies zu einem Zeitpunkt geschah, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung über den Beitrag begrenzt. Er gilt bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch bis 20.000.000 EUR für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
- Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was bedeutet das konkret?
Kommt nach Vertragsabschluss ein neues Risiko hinzu, ist es im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss ein solches Risiko allerdings innerhalb eines Monats melden, sobald der Versicherer dazu auffordert – sonst entfällt der Schutz rückwirkend. Der Versicherer darf für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag verlangen; kommt binnen eines Monats keine Einigung zustande, entfällt der Schutz ebenfalls rückwirkend. Für bestimmte Risiken, etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge oder betriebliche Tätigkeiten, gilt diese Vorsorgeregelung nicht.
Häufige Fragen
Ist ein neues Risiko sofort versichert, wenn es nach Vertragsabschluss entsteht?
Ja. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Was passiert, wenn ich das neue Risiko nicht rechtzeitig melde?
Der Versicherungsnehmer muss ein neues Risiko nach Aufforderung des Versicherers innerhalb eines Monats anzeigen. Unterlässt er die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für dieses Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Bis zu welcher Höhe ist ein neues Risiko vor der Beitragseinigung gedeckt?
Von der Entstehung bis zur Einigung über den Beitrag ist der Schutz auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme begrenzt, maximal jedoch auf 20.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Gilt die Vorsorgeversicherung auch für versicherungspflichtige Hunde?
Ja. Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, sind zwar grundsätzlich ausgenommen – versicherungspflichtige Hunde bilden davon jedoch eine ausdrückliche Ausnahme.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026